Schlepperei stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar
Zur Tatbestandsverwirklichung kommt es auf die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden nicht an.
Der Oberste Gerichtshof hob die das Urteil eines Schöffengerichts, mit dem der Angeklagte mehrerer Verbrechen der Schlepperei schuldig erkannt worden war, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf und sprach den Angeklagten frei.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts sollte der Angeklagte zwei Kosovaren in der Nähe der serbisch-ungarischen Grenze abholen und mit dem PKW nach Wien bringen, wo sie vereinbarungsgemäß von einer weiteren Person erwartet wurden. Nachdem die beiden Kosovaren illegal zu Fuß von Serbien nach Ungarn eingereist waren, stiegen sie in den PKW des Angeklagten ein. Unmittelbar nach der Abfahrt geriet dieser in eine Polizeikontrolle, der er sich durch Flucht entzog. Er ließ die beiden Geschleppten noch in Ungarn aussteigen und wurde nach einer Fahndung bei der versuchten Ausreise von Ungarn nach Serbien festgenommen.
Rechtlich ging das Erstgericht vom Vorliegen „der österreichischen Strafgerichtsbarkeit“ aus, „weil der Erfolg gem § 67 Abs 2 StGB in Österreich hätte eintreten sollen, zumal die Kosovaren über Ungarn nach Österreich und von dort weiter nach Westeuropa geschleppt werden sollten“.
Der Oberste Gerichtshof stellte dazu klar:
Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG stellt kein Erfolgsdelikt, sondern ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Zur Tatbestandsverwirklichung kommt es auf die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden (in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs) nicht an. Vielmehr sind, gleich ob eine solche Ein‑ oder Durchreise dann stattfindet, auch Verhaltensweisen (weit) im Vorfeld einer rechtswidrigen Migration erfasst.
An einen „Erfolg“ (§ 67 Abs 2 StGB) kann demnach bei Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht angeknüpft werden. Das im Ausland gesetzte Verhalten des Angeklagten erfüllt zwar den Tatbestand der Schlepperei. Dieser wird aber von § 64 StGB, der inländische Gerichtsbarkeit für im Ausland begangene Taten festlegt, nicht erfasst.
Mangels Geltung der österreichischen Strafgesetze waren daher der Schuldspruch aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.