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Schmerzengeld des Vaters für „Trennungsschmerz“ bei unterbundenen Besuchsrechtskontakten?

 
 

Ein Ersatz von „Seelenschäden“ ohne krankheitswerte Beeinträchtigungen kommt selbst beim Trauerschaden wegen des Todes oder massivster Verletzungen naher Angehöriger nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Frage, scheidet aber aber bei der bloßen Trennung vom Kind, bei der sich dieses in guter Obhut beim anderen Elternteil befindet, regelmäßig aus.

Der Kläger sah seine 2008 geborene Tochter bis 2010 regelmäßig zwei- bis dreimal pro Woche. Als sich ihr Verhalten änderte, sie öfter traurig und aggressiv war, schlecht schlief, sich nicht mehr wickeln ließ, immer wieder am Bauch gestreichelt werden wollte und die Hand zwischen die Beine führte, kam bei der von der Mutter konsultierten Familienberatung der Verdacht eines Kindesmissbrauchs auf. Über Anraten des Kinderschutzzentrums teilte sie dem Kläger mit, dass er die Tochter nur in ihrer Anwesenheit sehen könne. Er lehnte ab und beantragte eine gerichtliche Besuchsrechtsregelung.

Aufgrund des schwelenden Verdachts zog sich der Besuchsrechtsstreit über rund ein Jahr. Der vorgenannte Verdacht wurde letztlich ausgeräumt, die Strafverfahren gegen den Vater wegen Kindesmissbrauch bzw gegen die Mutter wegen Verleumdung wurden eingestellt. Der Kläger litt unter dem Verdacht und den von der Mutter unterbundenen Kontakten zu seiner Tochter, sein Leiden hatte jedoch keinen Krankheitswert. Er begehrte von der Mutter Schmerzengeld für den „Trennungsschmerz“ sowie die Kosten des Besuchsrechtsverfahrens.

Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Beurteilung der Vorinstanzen. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst und von Dritten zu respektieren ist. Diese Pflicht trifft auch den obsorgeberechtigten Elternteil, sodass eine schuldhafte Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Ansprüche wegen einer konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung sind daher durchaus denkbar, psychische Schäden mit Krankheitswert wurden aber im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger seinen Trennungsschmerz mit Schockschäden gleichgesetzt wissen will, setzt ihr Ersatz grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers voraus, die bei der Mutter nicht zu sehen sind. Außerdem werden Schockschäden auch nur bei massivsten Beeinträchtigungen gewährt, denen eine  vorübergehende Trennung von einem Kind, das der Vater in guter Obsorge bei der Mutter weiß, regelmäßig nicht gleichzuhalten ist.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schmerzengeld-des-vaters-fuer-trennungsschmerz-bei-unterbundenen-besuchsrechtskontakten/)

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