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Schmerzengeld für eine bereits vor dem schädigenden Ereignis Querschnittgelähmte

 
 

Zur Bemessung des Schmerzengelds für eine bereits vor dem schädigenden Ereignis Querschnittgelähmte, die eines körperlichen Schmerzempfindens im Bereich der als Folge des schädigenden Verhaltens verletzten Körperregion entbehrt.

Die Klägerin ist auf Grund eines 1994 erlittenen Bruchs des 8. und des 12. Brustwirbels komplett querschnittgelähmt. Es bestehen bei ihr seitdem an den unteren Extremitäten keinerlei motorischen oder sensiblen Funktionen. Sie erlitt am 25. 9. 2002 im Zuge des Probierens eines Rollstuhls mit Aufstellmechanismus auf einer Behindertenfachmesse durch ein Nachvornekippen einen Bruch des inneren Oberschenkelkondyls am rechten Kniegelenk und einen Abriss des inneren Oberschenkelkondyls am linken Kniegelenk. Wegen ihrer Querschnittlähmung verspürte sie während des weiteren Messebesuchs keine Schmerzen. Am Abend desselben Tages bekam sie einen Schüttelfrost und erbrach in der folgenden Nacht. Am 26. 9. 2002 war ihr rechtes Kniegelenk angeschwollen. Sie rief allerdings erst am 28. 9. 2002 ihren Hausarzt, weil sie für diese Veränderungen zunächst keine Erklärung hatte. Sie wurde in das Spital eingewiesen. Dort wurden ihre Verletzungen festgestellt. Sie befand sich vom 28. 9. bis 21. 10. 2002 in stationärer Spitalsbehandlung, wo zunächst eine geschlossene Reposition und Verschraubung des inneren Oberschenkelknorrens rechts erfolgte. Am 8. 10. 2002 erfolgte die Verschraubung des inneren Oberschenkelknorrens links. Anschließend begann eine Physiotherapie. Bei der Entlassung bestand immer noch eine geringe Ergussbildung an beiden Kniegelenken. Am 28. 10. 2002 und am 11. 11. 2002 erfolgten Nachuntersuchungen und im Anschluss daran mehrmalige Kontrollen. Im Jänner 2003 wurden die Schrauben entfernt. Die Brüche verheilten in Fehlstellung. Deshalb ist künftig mit weiteren Komplikationen zu rechnen. Es kann zu einer vermehrten Abnützung des Gelenks iS einer Arthrose kommen. Auch Verkalkungen im Bereich der Kniegelenke und der Weichteilstruktur sowie weitere operative Maßnahmen im Bereich beider Kniegelenke sind nicht völlig auszuschließen. In den ersten drei Monaten nach dem Unfall bestand ein – über den unfallsunabhängigen hinausgehender – Pflegebedarf von einer Stunde pro Tag. Die Klägerin empfindet infolge der kompletten Querschnittlähmung unterhalb der Lähmung und damit im Bereich ihrer Beine keine Schmerzen, sodass auch die den Klagegrund bildenden Verletzungen für sie nicht schmerzhaft im üblichen Sinn waren. Hätte sie ein Schmerzempfinden wie eine nicht querschnittgelähmte Person gehabt, so hätte sie auf Grund der erlittenen Verletzungen über zehn Tage starke Schmerzen, vier Wochen mittelstarke Schmerzen und drei Monate leichte Schmerzen verspürt.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von insgesamt 18.073 EUR sA, davon 17.520 EUR an Schmerzengeld, sowie die Feststellung, dass die beklagten Parteien ihr für künftig entstehende Schäden aus dem Vorfall vom 25. 9. 2002 zur ungeteilten Hand haften.

Die beklagten Parteien wendeten Alleinverschulden der Klägerin ein.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren mit 9.553 EUR sA und dem Feststellungsbegehren statt, das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiterem Schmerzengelds von 8.520 EUR sA wies es ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil infolge von Berufungen aller Parteien.

Der Oberste Gerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen – abgesehen von dem bereits rechtskräftigen Zuspruch eines Teilbetrags von 553 EUR sA und der gleichfalls bereits rechtskräftigen Stattgebung des Feststellungsbegehrens – im Ausspruch über das Schmerzengeldbegehren (klagestattgebend 9.000 EUR sA, klageabweisend 8.520 EUR sA) sowie im Kostenpunkt auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Er führte zum Problemkreis Schmerzengeld ohne körperliche Schmerzen aus: Das Schmerzempfinden der Klägerin sei bereits vor dem schadensursächlichen Verhalten des Schädigers eingeschränkt gewesen, diese Einschränkung sei daher nicht durch Letzteren verursacht worden. Dennoch habe sie – unabhängig von tatsächlich verspürten Schmerzen – Anspruch auf einen Sockelbetrag, den sie als Mindestersatz für die Schädigung ihrer Persönlichkeit fordern könne. Die Verletzung habe bei ihr trotz der Lähmung in ihren Beinen Unlustgefühle und Missempfindungen ausgelöst. So habe sie Schüttelfrost bekommen und habe erbrechen müssen; sie habe zwei Operationen über sich ergehen lassen müssen, sei in stationärer Behandlung und danach bei mehreren Nachuntersuchungen und Kontrollen gewesen. Dies sei bei der Bemessung des Schmerzengelds zu berücksichtigen. Die Klägerin sei wegen ihrer Querschnittlähmung allerdings nicht in der Lage, Schmerzen in den Beinen selbst zu empfinden; das müsse sich „grundsätzlich anspruchsmindernd“ auswirken. Für einen Querschnittgelähmten bedeute eine weitere Körperverletzung indes eine besondere – über den typischen Fall hinausgehende – psychische Belastung, die sich in körperlicher, vor allem aber in seelischer Hinsicht manifestiere. Diese objektiv nachvollziehbare Mehrbelastung gegenüber einem nicht querschnittgelähmten Durchschnittsgeschädigten wirke sich schmerzengelderhöhend aus. Der immaterielle Nachteil, der mit der Verletzung der körperlichen Integrität verbunden sei, verlange nach einer Gesamtwürdigung der eingetretenen Nachteile.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schmerzengeld-fuer-eine-bereits-vor-dem-schaedigenden-ereignis-querschnittgelaehmte/)

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