Schmerzengeld für gravierende Beeinträchtigung des Sehvermögens
Der Oberste Gerichtshof erachtete bei einem Unfallopfer, dessen Sehleistung aufgrund der Folgen eines Auffahrunfalls um 90% herabgesetzt ist, ein Schmerzengeld von 75.000 EUR für angemessen.
Der Kläger saß als Fahrlehrer in einem Fahrzeug, das sich gerade im Stillstand befand, als der Unfallgegner auffuhr. Er stieß mit dem Kopf gegen die B-Säule des Fahrzeugs, wodurch er (ua) am rechten Auge eine Netzhautablösung und am linken Auge einen Netzhautdefekt erlitt. Die Sehleistung ist seither um insgesamt 90 % vermindert.
Die Vorinstanzen hielten ein Schmerzengeld von 40.000 EUR für angemessen.
Der Oberste Gerichtshof korrigierte das Schmerzengeld auf 75.000 EUR. Die Bemessung der Vorinstanzen weiche von der einschlägigen Vorjudikatur krass nach unten ab, was auch im Einzelfall wahrgenommen werden müsse.