Schmuggel von Suchtgift über mehrere Staatsgrenzen
Klarstellung zu einer recht häufig vorkommenden Delinquenz.
Die – in kurzer zeitlicher Abfolge bei einheitlicher Motivationslage gesetzte – mehrmalige Ein- und Ausfuhr einer tatverfangenen Suchtgiftmenge (ie deren in einer zusammenhängenden Reisebewegung vorgenommene Transport über mehrere Staatsgrenzen hinweg) bildet eine tatbestandliche Handlungseinheit. Es ist daher verfehlt, sie mehreren Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall (und Abs 4 Z 3) SMG zu unterstellen.