Schockschaden aufgrund des Absturzes eines Kleinflugzeuges auf das Einfamilienhaus während der Abwesenheit der Bewohner?
Erforderlich für die Zuerkennung eines Schockschadens an Dritte, die nicht als nahe Angehörige anzusehen sind, ist jedenfalls, dass der Dritte bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung der Erstschädigung objektiv in gravierender Weise direkt ausgesetzt war. Wenn der Dritte der Erstschädigung aufgrund seiner Abwesenheit entgangen ist, liegt ein solcher Fall nicht vor, sodass kein Schadenersatz zusteht.
Die Kläger unternahmen einen Ausflug, als sie einen Anruf erhielten, dass ein Flugzeug in ihr Haus gestürzt sei, weshalb sie sofort nach Hause fuhren. Das Flugzeug war im Bereich des Schlafzimmers in das Dach gestürzt. Die Kläger waren durch diesen Vorfall geschockt. Sie stellten sich vor, was passiert wäre, wenn sie während des Absturzes zu Hause gewesen wären und erlitten eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert.
Das Erstgericht sprach den Klägern Schadenersatz aufgrund des erlitten Schocks zu. Das Berufungsgericht wies die Klage (fast zur Gänze) ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts:
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, die den Ersatz eines Schockschadens aufgrund einer Sachbeschädigung ablehnt. Ein Angehörigenverhältnis besteht zwischen den Klägern und den Unfallbeteiligten nicht, weshalb die Zuerkennung eines Schockschadens in Form eines Fernwirkungsschadens ausscheidet. Eine von der Rechtsordnung zu schützende Sonderbeziehung zwischen Mensch und Sache, die der Beziehung zu einem nahen Angehörigen wertungsmäßig auch nur annähernd gleichzuhalten wäre, ist im Fall der Beschädigung eines Wohnhauses nicht anzunehmen.
Die Kläger waren während des Unfallgeschehens gar nicht in der Nähe ihres Hauses, bei ihrer Rückkehr war die Rettungsaktion bereits in vollem Gang, weshalb auch eine unmittelbare (qualifizierte) Unfallbeteiligung – sei es als Unfallopfer oder durch die Verpflichtung zur Hilfeleistung – als Zurechnungsgrund ausscheidet.
Die belastende Vorstellung, was gewesen wäre, wenn die Kläger während des Unfalls zu Hause gewesen wären, scheidet als Haftungsgrund aus:
Der Umstand, dass jemand psychische Beeinträchtigungen dadurch erleidet, dass er einer Gefahr durch Zufall entrinnt, gehört in die Kategorie des von jedermann selbst zu tragenden Lebensrisikos. Es kann jeden Menschen gleichermaßen – auch unvorhergesehen – treffen, dass er nur durch Zufälligkeiten in seiner Lebensgestaltung von einem potentiell gefährlichen Ereignis verschont bleibt. Hier erfordert auch die Rechtssicherheit eine klare Grenzziehung, um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu vermeiden.