Schriftliche Rechtsmittelrückziehung durch den Angeklagten
Zur Auslegung von § 57 Abs 2 StPO. .
Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 zweiter und dritter Satz StPO idF vor BGBl I 2007/93 in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist.
Demnach prävaliert auch außerhalb der Situation vor Gericht im Fall widerstreitender Erklärungen ein schriftlich eingebrachter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (§ 57 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Im Gegenstand entfaltet die schriftliche Rückziehung der ursprünglich schriftlich durch den Verteidiger angemeldeten Rechtsmittel durch den – gleichzeitig um rasche Übernahme in Strafhaft ersuchenden – Angeklagten trotz einer späteren Ausführung der Rechtsmittel durch den Verteidiger uneingeschränkte Wirkung.