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Schuldenregulierungsverfahren neu

 
 

Klarstellungen zur Auswirkung des IRÄG 2017 auf bereits anhängige Verfahren.                    .

Weil die Schuldnerin während der siebenjährigen Laufzeit ihrer Abtretungserklärung nur eine Quote von weniger als 4% erreicht hatte, verlängerte das Erstgericht im Juni 2017 über ihren Antrag das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 IO um drei Jahre.

Am 24. 10. 2017 stellte die Schuldnerin nach § 280 IO idF des IRÄG 2017 den Antrag, das Abschöpfungsverfahren zu beenden und ihr die sofortige Restschuldbefreiung zu erteilen.

Das Erstgericht wies den Antrag mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Schuldnerin Folge und entschied im Sinne ihres Antrags. Auch im verlängerten Abschöpfungsverfahren müsse § 280 IO schon nach dem Ablauf der ersten, siebenjährigen Abtretungserklärung anwendbar sein.

Der Oberste Gerichtshof stellte den abweisenden Beschluss des Erstgerichts wieder her.

Mit § 280 IO idF IRÄG 2017 werden die wesentliche Neuerungen des Abschöpfungsverfahrens, nämlich Verkürzung auf fünf Jahre und Entfall der Mindestquote, teilweise auch auf vor Inkrafttreten anhängige Verfahren anwendbar.

Während der Entfall der Mindestquote sofort beachtlich ist, kommt es zur Verkürzung der bisherigen Abschöpfungsdauer nach § 280 IO erst sukzessive in jenen Verfahren, in denen die Abtretungserklärung nach dem 1. 11. 2015 abgegeben wurde.

In einem Abschöpfungsverfahren, das nach § 213 Abs 4 IO bereits einmal vom Gericht verlängert wurde, kann der Antrag nach § 280 IO erst gestellt werden, wenn die verlängerte Abtretungserklärung abgelaufen ist.
Hat das Insolvenzgericht ein Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF schon für beendet erklärt und nur die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt, ist der Anwendungsbereich des § 280 IO überhaupt nicht eröffnet.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schuldenregulierungsverfahren-neu/)

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