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Schuldspruch des Angeklagten Roland H wegen Totschlags rechtskräftig

 
 

Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt hat.

Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 20.7.2016 wurde der Angeklagte Roland H des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 13.2.2016 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, welche durch Trennungsabsichten seiner Ehegattin als Folge des langjährigen Nachbarschaftsstreits mit Erich und Regina Z ausgelöst wurde, dazu hinreißen lassen, Erich und Regina Z zu töten, indem er sie zuerst mit Schlägen und Fußtritten zu Boden brachte, anschließend „mit Stahlkappenschuhen bestückten Füßen“ gegen Köpfe und Körper der beiden trat und schließlich mit einer ein bis zwei Meter entfernt aus dem Erdreich gezogenen, zugespitzten und 12 Millimeter dicken Torstahlstange wiederholt mit beiden Händen und mit voller Wucht gegen die Köpfe der am Boden liegenden Opfer einstach, wodurch Erich und Regina Z infolge mehrfacher Gehirn-Perforationsverletzungen starben.

Gegen diesen Schuldspruch wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Nichtigkeitsbeschwerde. Sie strebte eine Tatbeurteilung als Mord nach § 75 StGB an, ging dabei jedoch von urteilsfremden Sachverhaltsannahmen aus.

Daher hat der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheidung vom 2.3.2017 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Die Ausfertigung der Entscheidung wurde heute den Parteien zugestellt.

Damit ist der Schuldspruch wegen Totschlags rechtskräftig.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Strafausmaß hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schuldspruch-des-angeklagten-roland-h-wegen-totschlags-rechtskra%cc%88ftig/)

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