„Schulduneinsicht“ erhöht die Strafe nicht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung eines Angeklagten als eine für die Zumessung der Strafhöhe entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar.
Trotz einer langjährigen gegenteiligen höchstgerichtlichen Judikatur trifft man überraschend oft auf die Aussage, die „Schulduneinsichtigkeit“ des leugnenden Angeklagten sei ein (besonderer) Erschwerungsgrund. Mit dem gegenständlichen Urteil hat der Oberste Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt.