„Schulfotografen“ – keine Korruption
Schließt ein Schulleiter einen Vertrag mit einem Fotografen, um diesem die Ausübung seiner Tätigkeit in der Schule zu gestatten, handelt er im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Zuwendungen an die Schule aufgrund eines solchen (zivilrechtlich gültigen) Vertrags sind keine Vorteile im Sinn des Korruptionsstrafrechts.
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) führte ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit gegen mehrere Schulleiter, die Verträge mit einem Fotografen abgeschlossen hatten. Für die Gestattung von „Schulfotoaktionen“ in den Schulräumen erhielten die Schulen Geld- und Sachzuwendungen. Die Generalprokuratur hatte gegen die Entscheidung der WKStA, das Verfahren einzustellen, Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erhoben. Sie strebte damit eine Klärung durch den Obersten Gerichtshof an.
In der Entscheidung des Höchstgerichts finden sich grundlegende Aussagen zu den Korruptionstatbeständen, insbesondere zu den Fragen, was unter tatbildlichem „Vorteil“ zu verstehen ist und ob auch die vom Amtsträger vertretene Behörde/Dienststelle „Dritter“ sein kann.