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Schutz der Verteidigungsrechte bei Ausdehnung der Anklage

 
 

Droht dem Angeklagten nach der Ausdehnung, auf den Strafrahmen bezogen, mehr Strafe als zuvor, darf das Gericht ohne Zustimmung des Angeklagten nicht weiter verhandeln.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten zunächst ein Verhalten zur Last, das in der Anklageschrift als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 zweiter Fall, 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und §§ 11 zweiter Fall, 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG beurteilt wurde.

In der Hauptverhandlung dehnte der Staatsanwalt die Anklage um einen Betrugsvorwurf aus, weil sich der Verdacht ergeben hatte, dass der Angeklagte ein Darlehen durch Täuschung über Tatsachen erlangt hatte.

Der Verteidiger wandte sich in der Hauptverhandlung gegen die Ausdehnung. Belege seien ausständig, die Echtheit einer das Darlehen betreffenden Unterschrift sei zweifelhaft.

Die Hauptverhandlung wurde nicht vertagt. Der Angeklagte wurde vom Landesgericht wegen Betrugs schuldig erkannt.

Er bekämpfte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, in der er vorbrachte, er sei in seinem Recht verletzt worden, sich ordentlich auf die Verteidigung vorzubereiten.

Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten statt (§ 281 Abs 1 Z 8 iVm 263 StPO), hob den Schuldspruch sowie den Strafausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Weil dem Angeklagten nach der Ausdehnung, auf den Strafrahmen bezogen, mehr Strafe drohte als zuvor (§ 22 FinStrG), hätte das Erstgericht ohne Zustimmung des Angeklagten nicht weiter verhandeln dürfen.

Das Höchstgericht hob zudem hervor, dass grundrechtskonformes Verständnis der Verfahrensordnung auch dann einen Anspruch auf Vertagung der Hauptverhandlung nach Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gibt, wenn der Strafrahmen gleich geblieben ist. Das Recht des Angeklagten, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen (Art 6 Abs 3 lit b MRK), kann durch entsprechende Antragstellung in der Hauptverhandlung effektuiert werden. Bei Antragsabweisung wird es zum Gegenstand einer Urteilsanfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Denn dieser Nichtigkeitsgrund bezieht sich seit dem StrafprozeßänderungsG 1993 direkt auf Art 6 MRK.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schutz-der-verteidigungsrechte-bei-ausdehnung-der-anklage/)

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