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Schutz des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 MRK) – Reichweite des Redaktionsgeheimnisses

 
 

Der Oberste Gerichtshof gab einem Antrag des Österreichischen Rundfunks (ORF) auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO Folge. Er stellte fest, dass der ORF durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien betreffend die Sicherstellung von Film- und Tonmaterial im Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK verletzt wurde.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts war außerdem gesetzwidrig, weil ein Angehörigenverhältnis nicht beachtet worden war, das Ausgeschlossenheit einer Richterin bewirkt: Ein Mitglied des Senats des Oberlandesgerichts ist die Schwester einer mit dem Fall befassten Oberstaatsanwältin. Dies hatte die Generalprokuratur in einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beanstandet.

Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf. Er entschied sogleich in der Sache und gab dem Einspruch des ORF gegen die dem Verfahren zugrunde liegende Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt statt. Der ORF muss das betreffende Film- und Tonmaterial daher nicht herausgeben.

Hintergrund

Durch Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) können Betroffene Grundrechtsschutz beim Obersten Gerichtshof erlangen, nachdem sie den Instanzenzug ausgeschöpft haben. Damit werden nicht nur Beschuldigte in ihren Grundrechten geschützt. Der Erneuerungsantrag dient auch – wie hier – dem Grundrechtsschutz Dritter.

Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt hatte in der von ihr geführten Strafsache gegen Mag. Eduard M, Kevin M und Philipp R wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG, § 12 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen am 24. März 2010 angeordnet, das gesamte für die ORF-Dokumentation „Am Schauplatz, Am rechten Rand“ hergestellte Bild- und Tonmaterial sicherzustellen.

Der ORF erhob Einspruch, dem das Landesgericht Wiener Neustadt stattgab. Doch folgte das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Es wies den Einspruch des ORF ab. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wandte sich der auf Grundrechtsschutz gerichtete Erneuerungsantrag des ORF (§ 363a StPO).

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof betonte in seiner stattgebenden Entscheidung:

Sicherstellung von einem Medium recherchierten Materials stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK dar, ist doch der Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen eine der Grundbedingungen der Pressefreiheit und bildet somit einen wesentlichen Bestandteil der konventionsrechtlichen Garantie. Ohne solchen Schutz könnten Quellen abgeschreckt werden, Medien dabei zu unterstützen, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren („chilling effect“). Dies könnte zur Folge haben, dass die lebenswichtige öffentliche Funktion der Medien als „Wachhund“ („public watchdog“) beeinträchtigt und ihre Fähigkeit, präzise und verlässliche Informationen zu bieten, nachteilig berührt werden.

Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, erlaubt Art 10 Abs 2 MRK bestimmte, vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen, soweit diese in einer demokratischen Gesellschaft zur Wahrung bestimmter Interessen (hier: der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung) unentbehrlich sind. Eine derartige gesetzliche Eingriffsbefugnis findet sich in den Vorschriften der StPO über die Sicherstellung aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO). Sie wird jedoch von dem durch § 31 MedienG garantierten „Schutz des Redaktionsgeheimnisses“ eingeschränkt.

§ 31 MedienG erfasst unter anderem ausnahmslos alles, was Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Hinblick auf ihre Tätigkeit (bewusst) mitgeteilt wurde. Das Oberlandesgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass Kevin M und Philipp R stets im Bewusstsein handelten, Informationen für eine Fernsehreportage zu liefern.

Die öffentliche Wahrnehmbarkeit eines Geschehens schließt darin enthaltene Informationen nicht vom Schutz der Vertraulichkeit journalistischer Quellen aus. Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses besteht nach § 144 Abs 3 erster Satz StPO insoweit nicht, als in § 31 MedienG genannte Personen selbst als Beschuldigte „der Tat dringend verdächtig“ sind. Dringlichkeit eines gegen den Journalisten Mag. Eduard M gerichteten Tatverdachts hat das Oberlandesgericht aber nicht angenommen.

Das von der Anordnung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 24. März 2010 erfasste Film- und Tonmaterial fiel demnach als Beweismittel unter den Schutz des § 31 MedienG.

Durch die den Einspruch wegen Rechtsverletzung abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2010 wurde daher das Grundrecht des ORF auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK verletzt.

Die Grundrechtsverletzung war durch Aufhebung des mit Erneuerungsantrag bekämpften Beschlusses des Oberlandesgerichts sowie Stattgebung des Einspruchs gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 24. März 2010 auszugleichen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schutz-des-grundrechts-auf-freiheit-der-meinungsaeusserung-art-10-mrk-reichweite-des-redaktionsgeheimnisses/)

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