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„Schwarzbauten“ – „Untätigkeit“ des Bürgermeisters

 
 

Der Bürgermeister ist als Baubehörde erster Instanz verpflichtet, ihm zur Kenntnis gelangte Informationen über die bewilligungslose Errichtung von Gebäuden der Verwaltungsstrafbehörde anzuzeigen.

Dem Angeklagten lag zur Last, es als Bürgermeister unterlassen zu haben, die (ihm mitgeteilte) Errichtung von „Schwarzbauten“ der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen und ein Abbruchverfahren einzuleiten. Stattdessen habe er auf eine nachträgliche rechtliche „Sanierung“ durch Änderung des Flächenwidmungsplans hingearbeitet.

Der OGH hob den Schuldspruch in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wegen mangelhafter Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Die Entscheidung enthält Aussagen über die (Dauer der) Anzeigepflicht des Bürgermeisters als Baubehörde und die rechtlichen Konsequenzen unterlassener Anzeigeerstattung.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schwarzbauten-untaetigkeit-des-buergermeisters/)

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