Schwarzstaubbildung in der Mietwohnung – Aufwandersatzanspruch der Mieterin?
Die Mieterin einer Wohnung hat gegenüber der Vermieterin keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für bloß oberflächliche, die Ursache der Schwarzstaubablagerungen nicht behebende Maßnahmen wie vermehrtes Putzen oder Ausmalen.
Die Klägerin war bis Februar 2018 Mieterin einer Wohnung in der Wohnhausanlage der Beklagten. Ab September 2016 trat in dieser Wohnung Schwarzstaub auf. Die Bildung von Schwarzstaub ist darauf zurückzuführen, dass schwerflüchtige organische Verbindungen in die Raumluft gelangen. Diese haften sich an in der Luft vorhandene Staubpartikel, rekondensieren an diesen und setzen sich an kälteren Wand- und Fensterflächen ab („Fogging-Effekt“). Die potentiellen Gründe für die Bildung von Schwarzstaub sind vielschichtig. Die genaue Ursache des Schwarzstaubs konnte nicht festgestellt werden, es war aber auszuschließen, dass die Ursache im (baumangelfreien) Gebäude selbst liegt. Wahrscheinlich bildete sich der Schwarzstaub durch die verwendeten Haushaltschemikalien und verstärkte sich das Phänomen durch das intensive Putzen der Wohnung. Die Bildung von Schwarzstaub hatte zur Folge, dass die Klägerin die Wohnung häufiger als gewöhnlich intensivst mit Wasser sowie haushaltsüblichen Reinigungsmitteln und Fettlösern putzte und dafür ein erhöhter Aufwand an Reinigungsmitteln notwendig wurde. Die Wohnung musste beinahe täglich geputzt und Geschirr vor jedem Gebrauch gewaschen; Fenster mussten wöchentlich gereinigt werden. Im Jahr 2016 wurde die Wohnung von der Klägerin vollständig ausgemalt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten 3.040 EUR für den erhöhten Putzaufwand, 2.220 EUR für das Ausmalen der Wohnung, 250 EUR für Reinigungsmittel sowie 70 EUR für Nebenkosten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung der Klägerin im klagestattgebenden Sinn ab. Nach § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB schulde die Beklagte als Vermieterin die Beseitigung des Schwarzstaubs in der von der Klägerin gemieteten Wohnung unabhängig davon, dass die Mangelursache hier im Gefahrenbereich der Mieterin liege. Nachdem die Beklagte dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen sei und die Klägerin daher selbst für die (wenn auch nur temporäre) Beseitigung des Schwarzstaubs gesorgt habe, habe die Klägerin als Mieterin gemäß § 1097 zweiter Satz ABGB einen Anspruch auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und stellte das klageabweisende Ersturteil wieder her. Die Frage, ob der Mieterin gegenüber der Vermieterin überhaupt ein Anspruch auf Beseitigung des Schwarzstaubs zukommt, konnte im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der Bestandnehmer, der dem Bestandgeber obliegende Instandhaltungsarbeiten vornimmt, hat zwar nach § 1097 zweiter Satz ABGB einen Anspruch auf Ersatz seiner – ex ante betrachtet – notwendigen und zweckmäßigen Aufwendungen, auch wenn sie ohne sein Verschulden fehlschlagen. Aufwendungen für eine bloß oberflächliche Instandhaltung ohne anhaltenden Effekt sind allerdings nicht nach § 1097 zweiter Satz ABGB ersatzfähig. Sowohl das vermehrte Putzen als auch das Ausmalen durch die Klägerin zeitigten keine bzw nur temporäre Wirkung. Diese Maßnahmen waren bei einer objektiven Betrachtung von vornherein zur Behebung des Schadens, konkret zur Beseitigung der Quelle der Schwarzstaubbildung, ungeeignet, erforderten die Schwarzstaubablagerungen doch beinahe täglich erneutes Putzen, kehrten also ständig wieder. Ein Ersatz für diese rein oberflächlichen Maßnahmen steht der Klägerin nicht zu.