Schweizer Frankenkredit – Informationspflicht?
Der Verstoß gegen die im Bankwesengesetz verankerte Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag anzugeben, zieht keine (Teil-)Nichtigkeit nach sich, sondern irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen.
Der den Beklagten im Jahr 2008 gewährte endfällige Fremdwährungskredit in Schweizer Franken erwies sich – im Nachhinein betrachtet – zwar als Kredit mit günstiger Zinsbelastung, wegen des ungünstigeren Umrechnungskurses musste aber ein weit höherer Rückzahlungsbetrag zur Tilgung aufgewendet werden.
Das Erstgericht gab dem Begehren der Bank auf Zahlung des noch offenen Kreditsaldos statt und verneinte einen Beratungsfehler des Bankmitarbeiters, der über das Währungsrisiko aufgeklärt und einen Fremdwährungskredit gerade nicht empfohlen hatte. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Auch der Oberste Gerichtshof hielt den Vertrag nicht deshalb für nichtig, weil die Gesamtbelastung nicht im Kreditvertrag genannt worden war. Auf den vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Kreditvertrag war noch § 33 Bankwesengesetz anzuwenden. Anders als die Regelung im Darlehens‑ und Kreditrechts-Änderungsgesetz sah diese Bestimmung keine Rechtsfolge bei Unterlassung der Angabe der Gesamtbelastung vor. Dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditgeschäft ‑ das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Darlehens ‑ zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt. Da eine gesetzliche Anordnung etwa einer (Teil-)Nichtigkeit, wie sie an anderer Stelle im Bankwesengesetz erfolgt war, dort fehlt, ging der Oberste Gerichtshof mit der herrschenden Meinung von irrtums- und schadenersatzrechtlichen Konsequenzen aus. Die Nennung einer Gesamtbelastung – also einer Summe, die das Währungsrisiko ausdrückt – wie die Beklagten dies offenbar verlangen, war weder möglich noch vom Gesetz auferlegt.