Schwerarbeit – auch während des Urlaubs?
Auch Zeiten des Urlaubsverbrauchs können Schwerarbeitszeiten begründen, wenn während des Urlaubs – wäre vom Arbeitnehmer gearbeitet worden – Schwerarbeit geleistet worden wäre.
Der Kläger war vom 11.7.1983 bis 10.8.1999 als LKW-Fahrer beschäftigt. Seine Aufgabe bestand darin, vorwiegend in den Nachtstunden Waren auszuliefern. In der Zeit vom 23.12.1987 bis 28.10.1997 liegen beim Kläger unstrittig 119 Nachtschwerarbeitsmonate vor. Strittig war nur noch die Frage, ob die im Zeitraum vom 28.4.1999 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 10.8.1999 vom Kläger aufgrund des Bezuges von Urlaubsentgelt erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung ebenfalls als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind.
Die Vorinstanzen verneinten dies.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Auch Zeiten des Urlaubsverbrauchs können Schwerarbeitszeiten begründen, wenn während des Urlaubs – wäre fiktiv vom Arbeitnehmer gearbeitet worden – Schwerarbeit geleistet worden wäre. Da dies durchaus auch dann möglich ist, wenn gemeinsam mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird, kommt es auf die Lage des Urlaubs (während des Arbeitsverhältnisses oder unmittelbar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht an. Es wird daher näher zu klären sein, ob der Kläger in der Zeit seines Urlaubs fiktiv Schwerarbeit geleistet hätte oder nicht.