Schwerarbeit: Geschäftsführertätigkeit in Diskothek
Ein Merkmal von Schwerarbeit ist unter anderem der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst.
Der Kläger betrieb im Zeitraum vom 1. 10. 1996 bis 29. 2. 2008 als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH eine Diskothek. Er war während des Tages allein im Lokal tätig (Warenbestellungen, Entgegennahme von Warenlieferungen usw). Während der Nachtstunden beschäftigte der Kläger bis zu 32 Mitarbeiter; er war jedoch ebenfalls ständig im Lokal anwesend und nahm am Ende der Öffnungszeiten die Abrechnung vor.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sprach aus, dass keine Schwerarbeitszeiten des Klägers festgestellt werden konnten, weil seine Tätigkeit als Inhaber einer Diskothek nicht als Schwerarbeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gelte.
Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf. Als Schwerarbeit gelten gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung unter anderem Tätigkeiten, die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nachtstunden (22 Uhr bis 6 Uhr) in einem Umfang von mindestens 6 Stunden und mindestens an 6 Tagen im Kalendermonat erbracht werden, sofern in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt. Wesentliches Wesensmerkmal ist der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Eine bestimmte Tätigkeit bei der Nachtarbeit wird nicht vorausgesetzt, vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. Daher können auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten (hier: Ausübung von Aufsichtsfunktionen über Mitarbeiter in der Diskothek) unter diesen Tatbestand fallen.