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Schwere Körperverletzung im StRÄG 2015

 
 

Die an sich schwere (vorsätzliche) Verletzung eines Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begründet ein Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und ein Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB in echter Idealkonkurrenz.

Im Gegensatz zu § 84 StGB aF, der ausschließlich unselbständige Qualifikationen enthielt, normiert § 84 StGB nF teils unselbständige, teils selbständige Qualifikationen des § 83 StGB. Weiterhin können die Qualifikationsnormen des § 84 StGB miteinander echt konkurrieren. Treffen die selbständige Qualifikation des § 84 Abs 4 StGB und die unselbständige des § 84 Abs 2 StGB zusammen, werden daher – auch bei Tat- und Opferidentität – zwei (verschiedene) strafbare Handlungen verwirklicht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schwere-koerperverletzung-im-straeg-2015/)

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