Schwerer Unfall bei Rangelei auf einer Badeinsel
Die Vorinstanzen beurteilten ein freundschaftliches Gerangel zwischen Jugendlichen auf einer Badeinsel mit dem Ziel, sich wechselseitig ins Wasser zu werfen, als sportähnliche Betätigung nach den Sonderregeln für die Sportausübung. Der Oberste Gerichtshof billigte dies.
Eine Gruppe ungefähr gleichaltriger Jugendlicher, darunter der damals 16-jährige Kläger, begab sich an einem Sommertag zum Schwimmen an einen Badesee. Dort alberten die Jugendlichen – so auch der Kläger – zunächst bei einem Sprungturm herum. Später ließen sich der Kläger und andere auf einem Surfbrett sitzend zu einer Badeinsel in der Mitte des Sees treiben. Dabei schoben sie sich wechselseitig immer wieder vom Brett ins Wasser. Auf der Badeinsel kam es wiederum zu freundschaftlichen Rangeleien zwischen dem Kläger, den beiden Beklagten sowie dem Nebenintervenienten und anderen Gruppenmitgliedern, wobei die Beteiligten danach trachteten, einander ins Wasser zu werfen bzw derartige Versuche abzuwehren. Dabei fielen immer wieder einzelne Teilnehmer ins Wasser oder sprangen freiwillig hinein. Ungefähr 10 bis 15 Minuten nach Eintreffen bei der Badeinsel schubste der Nebenintervenient den Kläger in den See. Praktisch zeitgleich versuchte der Zweitbeklagte am Erstbeklagten vorbei zum Nebenintervenienten zu gelangen, als ihn der Erstbeklagte im Bereich der Schultern packte und ins Wasser zu werfen versuchte. Beim Abwehrversuch hielt sich der Zweitbeklagte am Erstbeklagten fest. In der Folge fielen beide dort ins Wasser, wo gerade der Kläger auftauchte. Der Kläger wurde durch die Kollision schwer verletzt.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten übereinstimmend ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück.
Nach der Rechtsprechung sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Wesentliche Voraussetzungen für eine nach den Sonderregeln für die Sportausübung vorzunehmende Beurteilung eines Spiels sind das Einverständnis der Beteiligung über eine sportähnliche Betätigung mit einem gewissen Mindestmaß an Regeln und die Kenntnis der Beteiligten über das damit verbundene Risiko. In einem solchen Fall schaffen die Beteiligten selbst eine Gefahrenquelle und nehmen in voller Eigenverantwortlichkeit die Risken auf sich, die mit der Sportausübung bzw dem Spiel zwingend verbunden sind. Negativvoraussetzung ist ferner, dass nicht einen der Beteiligten eine besondere Sorgfaltspflicht zu Gunsten des anderen trifft.
Das Berufungsgericht verneinte hier die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, weil sich der Kläger aktiv an den Rangeleien mit dem Ziel beteiligt hat, sich zum Spaß wechselseitig ins Wasser zu schubsen, ohne sich dabei verletzen zu wollen, wobei das Verletzungsrisiko den Jugendlichen hätte bewusst sein müssen und die Beklagten keine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kläger getroffen hat. An dieser Rechtsauffassung vermochte der Kläger mit dem Hinweis darauf, dass ein Einverständnis zur Teilnahme am Spiel sich nur auf die Dauer des Spiels beziehen könne, keine Bedenken zu wecken. Nach den Feststellungen kam es zu keinem den Beklagten erkennbaren Beenden oder Unterbrechen des Spiels auf der Badeinsel durch den Kläger, wofür der Kläger behauptungs- und beweispflichtig gewesen wäre.