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Segway-Fahrten auf Radweg

 
 

Das Befahren eines Radwegs mit Segways begründet keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit.

Der Kläger hatte der beklagten Gemeinde im Jahr 1991 durch Dienstbarkeitsvertrag die Benützung seines Grundstücks durch die Öffentlichkeit als Rad-, Wander- und Pferdeschlittenweg eingeräumt. Der Weg wird jetzt auch mit Segways befahren. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, dass dritten Personen auch eine gewerbliche Nutzung, insbesondere für Segway-Fahrten eingeräumt werde, und die Unterlassung derartiger Anmaßungs- und Erweiterungshandlungen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. In der Benutzung des Radwegs mit Segways liege keine Erweiterung der Dienstbarkeit.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Auffassung. Eine Anpassung der Benützungsart durch den Dienstbarkeitsberechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung ist grundsätzlich zulässig. Während Segways im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannt waren, besteht mittlerweile ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, solche Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen zu nutzen. Segway-Fahrten sind im Vergleich zur bloßen Nutzung mit konventionellen Fahrrädern für den Kläger mit keiner wesentlichen Mehrbelastung verbunden.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/segway-fahrten-auf-radweg/)

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