Seilbahnunglück in Sölden vom 5. 9. 2005: Der Oberste Gerichtshof entschied über Regressansprüche des Seilbahnunternehmens gegen das Bauunternehmen, das den zum Unglück führenden Transportflug beauftragt hatte
Das Ausmaß des Regresses für die an dritte Geschädigte erbrachten Leistungen richtet sich nach dem „besonderen Verhältnis“ zwischen den solidarisch Haftenden, das hier in einem Vorprozess bereits inhaltlich geklärt worden war. Da die klagende Partei den danach von ihr selbst zu tragenden Anteil abzuwälzen versuchte, musste die Klage insoweit erfolglos bleiben.
Am 5. 9. 2005 ereignete sich in Sölden ein Seilbahnunglück. Das Seilbahnunternehmen hatte das beklagte Bauunternehmen mit Betonarbeiten im Bereich der Mittel- und Bergstation beauftragt. Das Bauunternehmen beauftragte seinerseits ein Flugunternehmen mit dem Transport von Beton und diversem Material. Bei einem dieser Transportflüge löste sich die transportierte Außenlast vom Hubschrauber und prallte auf den Förderstrang der im Betrieb befindlichen Seilbahnanlage. Eine Gondel stürzte ab, aus einer anderen Gondel fielen Fahrgäste heraus. Insgesamt wurden bei dem Unglück neun Fahrgäste tödlich verletzt.
Der Oberste Gerichtshof war bereits mehrfach mit den schadenersatzrechtlichen Folgen des Unglücks befasst. Im gegenständlichen Rechtsstreit versuchte das Seilbahnunternehmen (ua) jenen Anteil, den es nach dem Ergebnis eines mit dem Haftpflichtversicherer des Flugunternehmens geführten Vorprozesses selbst zu tragen hat, bei dem von ihm beauftragten Bauunternehmen zu regressieren.
Das Klagebegehren blieb insoweit ohne Erfolg. Ausgangspunkt der Überlegungen des Obersten Gerichtshofs war der zwischen dem Seilbahnunternehmen und dem Bauunternehmen geschlossene Werkvertrag, der Schutzwirkungen zugunsten der Fahrgäste entfaltete. Daraus ergibt sich die Haftung (auch) des Bauunternehmens gegenüber den Geschädigten, weil es sich im Wege der bestehenden Erfüllungsgehilfenkette (Flugunternehmen – Pilot) das (geringe) Verschulden des Piloten zurechnen lassen muss. Der interne Schadensausgleich zwischen den solidarisch Haftenden richtet sich nach dem „besonderen Verhältnis“ der Verpflichteten, das in besagtem Vorprozess bereits geklärt worden ist. Da das Seilbahnunternehmen aber ausdrücklich den ihm selbst (endgültig) zugewiesenen Anteil geltend machte, war das Klagebegehren in diesem Umfang abzuweisen.