Selbständige Ambulatorien vom Geltungsbereich des gesatzten BAGS-Kollektivvertrags ausgenommen
Krankenanstalten und damit auch selbständige Ambulatorien sind vom fachlichen Geltungsbereich des zur Satzung erklärten BAGS-KollV ausgenommen.
Der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) und der Gewerkschaft der Privatangestellten – Druck, Journalismus, Papier (GPA-DJP) sowie der Gewerkschaft VIDA für den privaten Sozialbereich am 17. 12. 2003 abgeschlossene Kollektivvertrag (BAGS-KollV) wurde mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 24. 4. 2006 bzw zuletzt mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am 6. 3. 2014 zur Satzung erklärt.
Der BAGS-KollV gilt danach fachlich grundsätzlich für alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen. Vom fachlichen Geltungsbereich ausgenommen sind jedoch ua Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten. Unter dem Begriff „Krankenanstalten“ sind nach rechtlicher Beurteilung des Obersten Gerichtshofs auch selbständige Ambulatorien zu verstehen. Schon das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz sieht nämlich ausdrücklich vor, dass auch selbständige Ambulatorien zu den Krankenanstalten zählen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungsgeber von dieser fachlich einschlägigen gesetzlichen Bestimmung im Gesundheitssektor abweichen und dem Begriff „Krankenanstalten“ hier einen anderen Inhalt geben wollten, sind der Satzungserklärung nicht zu entnehmen.