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Selbstanzeige und Beginn des Strafverfahrens

 
 

Eine Selbstanzeige führt nicht zum Beginn eines Strafverfahrens.

Gegen den deutschen Beschuldigten besteht ein in Italien ausgestellter Europäischer Haftbefehl. Auf Grund dessen befand er sich in Österreich in Übergabehaft. Er wandte sich mit Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.

Gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Übergabe zur Strafverfolgung an Italien brachte er vor, er habe in Österreich eine Selbstanzeige betreffend Suchtgiftdelikte erstattet. Dazu hielt das Oberlandesgericht fest, dass in Bezug darauf kein Strafverfahren anhängig war.

Der Beschuldigte vertrat in der Grundrechtsbeschwerde den Standpunkt, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sei aufgrund einer von ihm erstatteten Selbstanzeige gem § 7 Abs 2 Z 1 EU‑JZG unzulässig. Darauf aufbauend argumentierte er, § 7 Abs 3 EU‑JZG diskriminiere Unionsbürger ohne österreichische Staatsbürgerschaft gegenüber österreichischen Staatsbürgern.

Dieses Vorbringen blieb ohne Erfolg. Es ließ außer Acht, dass nach dem vom Oberlandesgericht angenommenen Sachverhalt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren im Inland im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe gar nicht anhängig war. Das Einlangen einer Selbstanzeige führt noch nicht zum Beginn eines Strafverfahrens. Schon deshalb ging das Begehren nach Einleitung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH oder nach einer Vorabentscheidung des EuGH betreffend § 7 Abs 3 EU‑JZG ins Leere.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/selbstanzeige-und-beginn-des-strafverfahrens/)

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