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Selbstbehalt bei Blutdruckmessgerät für Kleinkind

 
 

Die Kosten für ein Blutdruckmessgerät für Kleinkinder sind von der Krankenkasse nur in der in der Satzung vorgesehenen Höhe zu ersetzen.

Der 3-jährige Sohn der Klägerin leidet an einer Nierenschädigung. Es ist eine laufende Überwachung und Messung des Blutdrucks erforderlich, um die notwendigen Medikamente in der richtigen Dosierung verabreichen zu können. Der behandelnde Arzt verschrieb daher ein spezielles Blutdruckmessgerät für Kleinkinder. Im Hinblick auf die hohen Anschaffungskosten mietete die Klägerin ein solches Gerät.

Streit bestand darüber, ob die Klägerin die bisher entstandenen Mietkosten in Höhe von ca 2.000 € von der beklagten Krankenkasse zur Gänze ersetzt erhält, weil es sich dabei um ein Heilmittel handle, oder ob sie sich mit dem von der Krankenkasse gewährten Kostenzuschuss für Heilbehelfe in Höhe von 411 € begnügen müsse.

Der Oberste Gerichtshof vertrat – wie bereits die beiden Vorinstanzen – zusammenfassend die Auffassung, es handle sich bei dem Blutdruckmessgerät für Kleinkinder im konkreten Fall nicht um ein Heilmittel, sondern um einen Heilbehelf, weil es nicht wie ein Arzneimittel oder ein sonstiges Heilmittel auf den Körper des Patienten einwirke, sondern der eigentlichen Medikation unterstützend diene. Aus diesem Grund komme nur ein Kostenzuschuss in Höhe des in der Satzung der Krankenkasse dafür vorgesehenen Höchstbetrages von 411 € in Betracht. Die Krankenkasse sei nicht verpflichtet, dem Versicherten alle denkbaren, medizinisch möglichen und auch notwendigen Leistungen als Sachleistungen ohne Selbstbehalt des Versicherten zur Verfügung zu stellen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/selbstbehalt-bei-blutdruckmessgeraet-fuer-kleinkind/)

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