Selbstbelastende Angaben eines Asylwerbers im Asylverfahren sind in einem gegen ihn geführten Strafverfahren verwertbar
Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen im Asylverfahren bewirkt kein strafprozessuales Verlesungsverbot.
Der Angeklagte – ein Asylwerber – war vom Schöffengericht mangels hinreichender Beweise vom Vorwurf freigesprochen worden, von 2002 bis 2014 in Pakistan den Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs 1 StGB unterstellte Taten verübt zu haben. Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlesung der im Asylverfahren gemachten selbstbelastenden Angaben des Angeklagten hatten die Tatrichter mit der Begründung abgelehnt, dass er in jenem Verfahren nicht über ein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof wies die gegen die Verweigerung der Verlesung gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Begründung zurück, dass dem betreffenden Protokoll keine Aussage zu entnehmen war, die ein nach dem 26. Juli 2007 gesetztes tatbestandsmäßiges Verhalten belegen würde, und dass einem Schuldspruch wegen davor begangenen Taten der Strafaufhebungsgrund der Verjährung entgegenstand.
Das Höchstgericht stellte aber klar, dass der Verlesung und damit der Verwertung der selbstbelastenden Angaben des Asylverfahrens – entgegen der Annahme des Erstgerichts – kein Beweisverbot entgegenstand, richten sich doch die der Ablehnung zugrunde gelegten Bestimmungen (§ 164 Abs 1, § 166 Abs 1 Z 2 StPO) ausschließlich an Strafverfolgungsorgane und sind allfällige Verstöße im Asylverfahren gegen dortige Verfahrensvorschriften für die Frage der Verlesungspflicht nach § 252 Abs 2 StPO ohne Relevanz. Schließlich haben Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers im – von ihm angestrengten – Asylverfahren auch nicht zur Folge, dass Protokolle über seine Vernehmung als Verfahrenspartei als durch Zwang und Druck ohne seinen Willen erlangte – somit vom Nemo-tenetur-Grundsatz umfasste – Beweismittel anzusehen sind.