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Servicegebühr eines Essenslieferservice zulässig

 
 

Die Klausel in den AGB eines Unternehmens, das eine Lieferplattform, bestehend aus einer mobilen Anwendung (App) und einer Website betreibt, wonach pro Bestellung eines Kunden eine Servicegebühr für die erbrachten Dienstleistungen verrechnet wird, ist aufgrund der konkreten Fallgestaltung zulässig.

Die Beklagte betreibt eine Lieferplattform, bestehend aus einer mobilen Anwendung (App) und einer Website. Über diese Plattform können Unternehmen (Partnerbetriebe der Beklagten) die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken aller Art sowie von gewöhnlich im Einzelhandel erhältlichen Produkten zum Verkauf online anbieten. Die Kunden können dort ihre Bestellungen abgeben. Der Vertrag über den Erwerb der Waren wird direkt zwischen dem Kunden und dem Partnerbetrieb geschlossen. Die Beklagte vermittelt dabei die Waren ihrer Partnerbetriebe an die Kunden. Für jeden Bestellvorgang verrechnet sie dem Kunden eine Servicegebühr von 0,25 EUR, die dem Kunden während des Bestell- und des Bezahlvorgangs angezeigt wird.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren eines nach § 29 KSchG klageberechtigten Verbandes statt.
Das Berufungsgericht wies die Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und hielt dazu fest:
Die Servicegebühr stellt nach dem Wortlaut der Klausel das Entgelt des Kunden „für die erbrachten Dienstleistungen“, und damit das Entgelt für die Hauptleistung der Beklagten dar. Die Dienstleistung der Beklagten für ihre Kunden ist die Vermittlung von Waren ihrer Partnerbetriebe, wobei sie dafür ihre Plattform und ihre App zur Verfügung stellt. Es ist weder überraschend noch ungewöhnlich, dass ein Vermittler ein Entgelt für seine Leistungen verlangt. Die Klausel ist auch nicht intransparent, wird dem Kunden doch die konkrete Servicegebühr von 0,25 EUR während des Bestellvorgangs angezeigt.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 25.03.2025, 00:03
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/servicegebuehr-eines-essenslieferservice-zulaessig/)

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