Servicegebühr von Ticketvermittler zulässig
In einem Verbandsprozess hat der Oberste Gerichtshof zwei Klauseln eines Ticketvermittlers, in denen für die Ticketbestellung eine Servicegebühr von „max. € 2,00“ verlangt wird, für zulässig angesehen.
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die beklagte Ticketvermittlerin ihren mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen zugrunde legt, finden sich ua folgende Klauseln:
„1. Bei der Internet-Bestellung werden Servicekosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Die Servicegebühr von max. € 2,- ist im ersichtlichen Gesamtkaufpreis, der im Warenkorb 1 angezeigt wird, bereits enthalten (IV. Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten, Unterpunkt 2.) und
2. Angezeigte Preise inkl. Servicegebühr von max. € 2,00.“
Anders als die Vorinstanzen hält der Oberste Gerichtshof diese Klauseln für zulässig.
Die Klauseln sind transparent, weil der Kunde im Rahmen des Webshop-Bestellungsvorgangs unmittelbar vor Abgabe der Bestellung eine Information über die konkrete Höhe der Servicegebühr erhält. Sie sind auch nicht gröblich benachteiligend, weil es sich bei der fallkonkreten Servicegebühr – anders als Fälle anderer „Servicegebühren“ – um kein Zusatzentgelt handelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Vielmehr wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird.