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Servicegebühr von Ticketvermittler zulässig

 
 

In einem Verbandsprozess hat der Oberste Gerichtshof zwei Klauseln eines Ticketvermittlers, in denen für die Ticketbestellung eine Servicegebühr von „max. € 2,00“ verlangt wird, für zulässig angesehen.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die beklagte Ticketvermittlerin ihren mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen zugrunde legt, finden sich ua folgende Klauseln:

„1. Bei der Internet-Bestellung werden Servicekosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Die Servicegebühr von max. € 2,- ist im ersichtlichen Gesamtkaufpreis, der im Warenkorb 1 angezeigt wird, bereits enthalten (IV. Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten, Unterpunkt 2.) und
2. Angezeigte Preise inkl. Servicegebühr von max. € 2,00.“

Anders als die Vorinstanzen hält der Oberste Gerichtshof diese Klauseln für zulässig.

Die Klauseln sind transparent, weil der Kunde im Rahmen des Webshop-Bestellungsvorgangs unmittelbar vor Abgabe der Bestellung eine Information über die konkrete Höhe der Servicegebühr erhält. Sie sind auch nicht gröblich benachteiligend, weil es sich bei der fallkonkreten Servicegebühr – anders als Fälle anderer „Servicegebühren“ – um kein Zusatzentgelt handelt, das das eigene Leistungsversprechen einschränkt, verändert oder aushöhlt. Vielmehr wird hier ein Gesamtpreis vereinbart, der die Servicegebühr bereits beinhaltet und vor Abgabe der Bestellung konkret ausgewiesen wird.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/servicegebuehr-von-ticketvermittler-zulaessig/)

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