Sicherstellung der Volksöffentlichkeit
Die Volksöffentlichkeit ist auch bei Fortsetzung der Verhandlung außerhalb der Amtsstunden zu gewährleisten.
Das erstgerichtliche Urteil war erst nach dem täglichen Versperren des Gerichtsgebäudes am späteren Nachmittag verkündet worden.
Der Oberste Gerichtshof stellt dazu klar:
Beschränkungen des Zugangs zum Gerichtsgebäude außerhalb der Amtsstunden können Nichtigkeit wegen Missachtung des § 228 Abs 1 StPO begründen. Im gegebenen Fall hatte das Gericht am Tag der Urteilsverkündung – anders als an vorangegangenen Verhandlungstagen – keine Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit und die Medien tatsächlich Zutritt erhalten.
Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Landesgerichts daher auf und ordnete eine neue Verhandlung in erster Instanz an.