Sitzverlegung einer Personengesellschaft von Italien nach Österreich grundsätzlich möglich
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die Voraussetzungen einer Sitzverlegung nach Unionsrecht.
Der Fall betrifft die Sitzverlegung einer italienischen Kommanditgesellschaft von Neapel nach Kaprun. Das Begehren auf Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Demnach ist eine Sitzverlegung einer ausländischen Personengesellschaft nach Österreich nach Unionsrecht grundsätzlich möglich. Erforderlich ist jedoch unter anderem, dass eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wird. Dies war im konkreten Fall nicht erfolgt. Außerdem war die weitere Voraussetzung, dass nach italienischem Recht ein „Wegzug“ ohne Liquidation möglich ist, nicht bescheinigt.