Snowboardfahrerin muss wegen schifahrender Kinder, die außerhalb der Piste angehalten haben, nicht stehen bleiben
Von einer Snowboardfahrerin, die zwei neben einem Schiweg (rund zwei Meter außerhalb) stehende, etwa achtjährige Kinder sieht, wird nicht verlangt, ihre Fahrlinie und Geschwindigkeit so zu wählen, dass sie die beiden Kinder ständig im Auge behält und jederzeit – sollte eines der Kinder plötzlich starten – stehen bleiben kann.
Der – damals 7-jährige – Kläger hatte mit seinem (ein Jahr älteren) Bruder im Gelände neben einem Schiweg angehalten, um auf die Eltern zu warten. Die Beklagte sah die beiden und fuhr in lang gezogenen Schwüngen auf dem flachen Schiweg weiter und wendete dabei den beiden den Rücken zu, als der Kläger in den Schiweg einfuhr und mit der Beklagten kollidierte. Der Kläger erlitt einen Schienbeinbruch.
Der Kläger begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für mögliche Folgeschäden aus dem Unfall. Die Beklagte wendete ein, den Kläger treffe das Alleinverschulden am Zusammenstoß.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers zurück und führte aus:
Wenngleich auch beim Schifahren der Vertrauensgrundsatz gilt, man aber auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern nur beschränkt vertrauen kann, darf dies nicht überspannt werden, um nicht das Schifahren überhaupt unmöglich zu machen. Auf den unmittelbar vor ihr vom Gelände außerhalb der Piste in den Schiweg einfahrenden Kläger konnte die Beklagte nicht mehr unfallvermeidend reagieren. Die Beklagte hätte hier, sofern sie verpflichtet gewesen wäre, die Kinder nicht aus dem Blickfeld zu lassen und jederzeit (wegen der Möglichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens der Kinder) stehen bleiben zu können, auf dem Schiweg mit geringem Gefälle mit ihrem Snowboard nicht mehr fahren können. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die darin eine Überspannung der Sorgfaltspflichten der Beklagten gesehen haben, ist jedenfalls vertretbar.