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„Solche Taten“ zur Begründung gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 Abs 2 StGB

 
 

Gleichwertigkeit der Qualifikationen nach § 128 Abs 1 und § 129 Abs 1 StGB für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit.

Der Angeklagte wurde vom Landesgericht wegen mehrerer Diebstähle verurteilt, die auch als qualifiziert gewerbsmäßig begangen (§ 130 Abs 2 StGB) subsumiert wurden. Er hatte zunächst einen Einbruchsdiebstahl (Aufbrechen eines Schranks, § 129 Abs 1 StGB) und einen schweren Diebstahl (Beutewert über 5.000 Euro, § 128 Abs 1 Z 5 StGB) begangen, um sodann erneut einen schweren Diebstahl (Beutewert über 5.000 Euro) zu verüben.

Gewerbsmäßige Begehung erfordert, soweit im gegebenen Zusammenhang relevant, dass der (in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen) handelnde Täter vor der – hier in Rede stehenden dritten – Tat bereits zwei „solche Taten“ begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB). Qualifizierte Gewerbsmäßigkeit nach § 130 Abs 2 StGB wiederum ist sowohl gegeben, wenn die nunmehrige Tat ein schwerer Diebstahl nach § 128 Abs 1 StGB, als auch, wenn sie ein Einbruchsdiebstahl nach § 129 Abs 1 StGB ist.

Im Rahmen der Befassung mit der gegen das Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde prüfte der Oberste Gerichtshof von Amts wegen, ob auch der erstgenannte Einbruchsdiebstahl als taugliche Vortat („solche Taten“) zur Begründung von nach § 130 Abs 2 StGB qualifizierter Gewerbsmäßigkeit des letztgenannten schweren Diebstahls anzusehen ist.

Er bejahte diese Frage und führte dazu aus, dass der Begriff „solche Taten“ die Verwirklichung jenes Tatbestands meint, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des § 130 Abs 2 StGB hat sich diese Prüfung – unter Abstellung auf die für diese Frage bedeutsame Einstufung des Gesetzgebers in verschiedene Strafdrohungskategorien gewerbsmäßigen Diebstahls – auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des § 128 Abs 1 StGB und des § 129 Abs 1 StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten Taten kommt daher als Vortat zur Begründung eines (egal ob schwer oder durch Einbruch) nach § 130 Abs 2 StGB qualifizierten Diebstahls in Betracht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/solche-taten-zur-begruendung-gewerbsmaessigen-diebstahls-nach-%c2%a7-130-abs-2-stgb/)

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