Solidarhaftung mehrerer Rechtsanwälte
Mitglieder einer Anwalts-Gesellschaft nach bürgerlichem Recht haften auch solidarisch, wenn sie den Zahlungsverkehr für eine Mandantin durchführen. Den beauftragten Rechtsanwalt trifft eine Warnpflicht gegenüber den Gesellschaftern der Mandantin, wenn erkennbar ist, dass die von ihm vorzunehmenden Zahlungen den dem Empfänger zustehenden Betrag deutlich übersteigen.
Die klagende GmbH begehrt Schadenersatz unter anderem von zwei Rechtsanwälten mit der Behauptung, diese hätten bei der Durchführung von Überweisungen ihre Warn- und Kontrollpflichten verletzt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wickelte die Kanzlei der Erst- und Zweitbeklagten den gesamten Zahlungsverkehr der Klägerin ab. Deren Geschäftsführer ließ sich vom Erst- und Zweitbeklagten insgesamt um über 600.000 EUR mehr überweisen als ihm nach dem Anstellungsvertrag zustand. Der Anstellungsvertrag des seinerzeitigen Geschäftsführers der klagenden Partei war vom Erstbeklagten verfasst worden.
Der Oberste Gerichtshof bejahte eine Haftung des Erst- und Zweitbeklagten. Als Beauftragte hatten der Erst- und Zweitbeklagte das Interesse der Klägerin als ihre Auftraggeberin wahrzunehmen. Nach § 1009 ABGB waren sie als Beauftragte verpflichtet, ihre Geschäftsherrin von „drohenden Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig“ zu informieren und sie vor Schäden zu bewahren. Dass ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt wird, entspricht der Judikatur (3 Ob 55/98d). Daraus folgt aber, dass die beiden Beklagten auch solidarisch für Verletzungen ihrer Leistungspflicht haften.