Sonderzahlungsansprüche von Angestellten
Werden den Angestellten in einem Kollektivvertrag Sonderzahlungen gewährt, dann verstößt eine Bestimmung, wonach diese Sonderzahlungsansprüche unter anderem im Falle einer schuldhaften Entlassung nicht zustehen, gegen die zwingende Aliquotierungsbestimmung des § 16 AngG.
Der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs gewährt allen Dienstnehmern ein Urlaubsgeld (13. Monatsbezug) und eine Weihnachtsremuneration (14. Monatsbezug.). Dieser Anspruch gebührt jedoch nicht, wenn der Dienstnehmer schuldhaft entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die Kündigungsfrist nicht einhält.
Das Angestelltengesetz verfolgt in seiner zwingende Bestimmung des § 16 AngG den Zweck, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet.
Sonderzahlungen gehören als eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen, zum „laufenden Entgelt“. Sonderzahlungen sind keine freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, sondern aufgrund des Kollektivvertrags geschuldetes echtes Entgelt. Sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet. Vereinbarungen, wonach der Anspruch des Arbeitnehmers auf den aliquoten Teil der bereits ins Verdienen gebrachten periodischen Sonderzahlung unter gewissen Voraussetzungen entfällt, sind grundsätzlich unwirksam.
Der Oberste Gerichtshof vertritt daher in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Auffassung, dass die Kollektivvertragsbestimmung, wonach dieser Sonderzahlungsanspruch im Falle einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritt des Dienstnehmers oder einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Dienstnehmer als gar nicht erworben gilt, gegen die zwingende Bestimmung des § 16 AngG verstößt. Diese kollektivvertragliche Regelung ist daher für die dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs unterliegenden Angestellten unwirksam, weil (teil)nichtig.