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Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag

 
 

Keine Verjährung des Rechts auf Spätrücktritt von einer Lebensversicherung und keine Beschränkung der Rückzahlung auf den Rückkaufswert.

Die Klägerin hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung beginnend ab 1. 8. 2001 mit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Sie war bei Vertragsabschluss nicht über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz aufgeklärt worden. Im Jahr 2008 wurde der Versicherungsvertrag prämienfrei gestellt. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 18. 10. 2017 ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Die Einwände des Versicherers, das Rücktrittsrecht sei nach drei Jahren ab Vertragsabschluss verjährt und selbst im Fall eines berechtigte Rücktritts stehe dem Versicherungsnehmer nur der Rückkaufswert zu, blieben erfolglos.

Nach der Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, betreffend den Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen mangelhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht gilt, dass
1. das einem Versicherungsnehmer wegen fehlerhafter Belehrung zustehende Rücktrittsrecht unbefristet ist und nicht verjährt und
2. dem Versicherungsnehmer nicht bloß der Rückkaufswert zurückzuzahlen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/spaetruecktritt-vom-lebensversicherungsvertrag/)

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