Spaltung berechtigt Anleiheemittentin nicht zur Kündigung
Die Emittentin einer Ergänzungskapitalanleihe (ein Kreditinstitut) ist im Zuge einer Spaltung nicht berechtigt, die Anleihe im Hinblick auf § 15 Absatz 5 Spaltungsgesetz zu kündigen.
Die beklagte Bank begab die Ergänzungskapitalanleihe 2003 – 2015 mit einer jährlichen Verzinsung zwischen 4,25 % und 6,75 % und verzichtete in den Anleihebedingungen auf deren Kündigung („Eine Kündigung seitens der Emittentin … ist ausgeschlossen.“). 2012 schloss die Beklagte mit ihrer Alleinaktionärin einen Spaltungs- und Übernahmevertrag, mit dem sie einen Teilbetrieb zur Übernahme durch die Alleinaktionärin abspaltete. Im Rahmen dieser Spaltung kündigte sie gestützt auf eine Bestimmung des Spaltungsgesetzes vorzeitig die Ergänzungskapitalanleihe. Die Klägerin hatte die Ergänzungskapitalanleihe gezeichnet und akzeptiert die Kündigung nicht.
Das Erstgericht wies das auf Feststellung des aufrechten Bestands der Ergänzungskapitalanleihe gerichtete Klagebegehren der Klägerin ab, weil § 15 Absatz 5 Spaltungsgesetz die Kündigung durch die Emittentin im Zuge der Spaltung zulasse. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit abweichender Begründung. Es billigte der Beklagten im Zuge der „Notverstaatlichung“ zur Abwendung einer Insolvenz ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansichten nicht und gab dem Feststellungsbegehren statt. Selbst wenn der vereinbarte gänzliche Kündigungsausschluss nicht wirksam wäre, lag eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Ergänzungskapitalanleihe, die Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung der beklagten Emittentin wäre, nicht vor. Im Zuge der Spaltung der Emittentin sind „den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.“ Nach den Vorgaben der unionsrechtlichen Spaltungsrichtlinie, die in österreichisches Recht umzusetzen ist, ist die Emittentin von Wertpapieren nicht berechtigt, im Zuge einer Spaltung ihr Rechtsverhältnis zum Zeichner dieser Wertpapiere zu beenden. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 15 Absatz 5 Spaltungsgesetz besteht daher jedenfalls kein Kündigungsrecht der Beklagten.