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Spendern von Blut- oder Blutplasma Aufwandersatz zu versprechen oder zu zahlen ist nicht grundsätzlich unlauter

 
 

Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz) verbietet nur die Gewinnerzielung für Blut- und Plasmaspenden.

Ein Medikamente aus Blutplasma herstellendes Pharmaunternehmen, das Plasmaspendezentren betreibt, bewirbt, verspricht und bezahlt Blutplasmaspendern unter anderem eine Aufwandsentschädigung von 25 EUR pro Plasmaspende und zusätzliche Prämien für wiederholte Plasmaspenden. Ein Verein, der unter anderem auch freiwillige Blutspenden organisiert und durchführt, wollte dies mittels einstweiliger Verfügung als unlauter verbieten lassen.

Bereits die Vorinstanzen verboten dem Pharmaunternehmen vorläufig,
• einen als „Prämie“ oder „Treueprämie“ bezeichneten Gewinn für die Blut- oder Plasmaspende zu versprechen oder auszuzahlen;
• Personen, die Blut- oder Plasmaspender vermitteln, für diese Vermittlung Prämien zu versprechen oder auszuzahlen.

Der klagende Verein rief aber den Obersten Gerichtshof gegen die weiteren Entscheidungen der Vorinstanzen an, es nicht als unlauter anzusehen,
• einen als „pauschalierte Aufwandsentschädigung“ bezeichneten Gewinn für die Blut- oder Plasmaspende zu versprechen oder auszuzahlen;
• Blut- oder Plasmaspender für wiederholte Blut- oder Plasmaspenden eine Prämie zu versprechen oder auszuzahlen;
• im geschäftlichen Verkehr, im Internet und im öffentlichen Raum mit Gegenleistungen für Blutspenden zu werben.

Der OGH wies jedoch dieses Rechtsmittel des Vereins gegen die teilweise Abweisung seines Sicherungsantrags zurück. Hat nämlich das Rekursgericht die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des sich angeblich unlauter Verhaltenden bejaht, geht es auf der zweiten – für die zulässige Anfechtung der Entscheidung beim OGH hinzutretenden – Stufe nicht um die Frage, ob das zweitinstanzliche Gericht die Vertretbarkeitsfrage richtig, sondern nur, ob es sie ohne krasse Fehlbeurteilung gelöst hat.

Hier war das Rekursgericht der Ansicht, dass pauschalierte Aufwandsersätze als mit dem im Blutsicherheitsgesetz normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar angesehen werden könnten, und dass es auch vertretbar sei, sich als zum Bewerben solcher Aufwandsentschädigungen berechtigt zu erachten.

Der OGH sah keinen Grund, dieser Ansicht entgegenzutreten, weil der Rechtsmittelwerber nicht aufzeigen konnte, warum diese eine krasse Fehlbeurteilung wäre. Der OGH verwies unter anderem auf die parlamentarischen Materialien zum Blutsicherheitsgesetz, wonach der Gesetzgeber einen Ersatz für den mit einer Plasmaspende verbundenen Zeitaufwand in einem diese Umstände berücksichtigenden Ausmaß mit dem Verbot der Gewinnerzielung durch Blutspenden vereinbar ansieht, weil dem Spender durch seine Spende keine Kosten entstehen sollen.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/spendern-von-blut-oder-blutplasma-aufwandersatz-zu-versprechen-oder-zu-zahlen-ist-nicht-grundsaetzlich-unlauter/)

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