Sperrverfügungen gegen Access-Provider
Der Oberste Gerichtshof entscheidet nach Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-314/12, UPC Telekabel).
Der Europäische Gerichtshof hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs entschieden, dass Access-Provider von Kunden unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet sind, ihren Kunden den Zugriff auf Internetangebote mit rechtsverletzenden Inhalten zu verwehren (Rechtssache C-314/12, UPC Telekabel). Konkret ging es dabei um das – inzwischen ohnehin geschlossene – Internetportal kino.to.
Aufgrund dieser Entscheidung bestätigte der Oberste Gerichthof nun eine entsprechende Anordnung des Oberlandesgerichts Wien. Access-Providern kann demnach untersagt werden, ihren Kunden den Zugang zu einer Website zu vermitteln, auf der Schutzgegenstände ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden. Das gilt aber nicht, wenn dadurch auch der rechtmäßige Zugang zu Informationen verhindert würde. Bestimmte technische Maßnahmen kann das Gericht nicht anordnen; die Auswahl obliegt dem Provider.
Bleibt der Provider untätig oder reicht die von ihm gesetzte Maßnahme nicht aus, um Zugriffe zu verhindern, kann gegen ihn in einem Exekutionsverfahren eine Beugestrafe verhängt werden. Hier kann er sich aber durch den Nachweis entlasten, dass er ohnehin alles ihm Zumutbare getan hat. Bevor darüber entschieden ist, darf die Beugestrafe nicht durchgesetzt werden. Die Exekution ist daher aufzuschieben.