Spielen in Fußgängerzonen
Der Oberste Gerichtshof klärt, unter welchen Voraussetzungen Kinder in Fußgängerzonen spielen bzw mit Kinderfahrzeugen (hier: Laufrad) fahren dürfen.
Die 80-jährige Klägerin stieß als Fußgängerin in einer einigermaßen bevölkerten Fußgängerzone mit dem zweijährigen Sohn der beiden Beklagten, der auf einem Laufrad für Kleinkinder fuhr und von seinem Großvater beaufsichtigt wurde, zusammen. Beide Unfallbeteiligten stürzten, wobei der genaue Unfallhergang nicht feststellbar war. Schon vor dem Unfall hatten Fußgänger dem Kind, das nicht immer geradlinig auf dem Laufrad mit mehr als Gehgeschwindigkeit unterwegs gewesen war, ausweichen müssen.
Die Klägerin behauptet, durch die unfallbedingten Verletzungen eine nachhaltige Bewegungseinschränkung erlitten zu haben; sie müsse seither durch den Mobilen Hilfsdienst betreut werden. Sie begehrt für die Unfallfolgen Schadenersatz von den Eltern des Kindes. Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht über ihr Kind verletzt.
Die Beklagten bestritten, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Es habe sich jeweils ein Erwachsener um ihren Sohn gekümmert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hingegen bejahte die Haftung der Eltern des Kindes für die Unfallfolgen. In Fußgängerzonen sei das Spielen oder das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zB auch mit einem Laufrad für Kleinkinder) jedenfalls verboten, weshalb die Beklagten die Benützung der Fußgängerzone durch ihren Sohn mit einem Laufrad unterbinden hätten müssen.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Er führte aus, dass – entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – das Spielen oder das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug in einer Fußgängerzone nicht generell verboten ist. Fußgängerzonen sind grundsätzlich wie Gehsteige zu behandeln, auf denen gemäß § 88 Abs 2 StVO Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (so auch mit Laufrädern für Kleinkinder) nur dann verboten sind, wenn dadurch Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dies hängt maßgeblich von der Benutzerfrequenz der Fußgängerzone ab.
Hier war die Fußgängerzone einigermaßen bevölkert; vor dem Unfall mussten Fußgänger dem Kind ausweichen und wurden somit im Sinn des § 88 Abs 2 StVO behindert. Das Gefährdungspotenzial zeigt gerade der vorliegende Fall. Die aufsichtspflichtigen Eltern hätten daher die Benützung der Fußgängerzone durch ihr Kind mit einem Laufrad von vornherein unterbinden müssen.