Sportler-Bilder
Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern eines Printmediums bei unautorisierter Veröffentlichung von Bildnissen bekannter Sportler für Zwecke der Eigenwerbung.
Die beklagte Medieninhaberin einer Tageszeitung veröffentlichte in ihrem Medium Bilder bekannter Skirennläufer zum Zweck ihrer Eigenwerbung („In … der beste Sport um 70 Cent“), ohne deren bzw die Zustimmung des ÖSV eingeholt zu haben. Die klagende Medieninhaberin einer im Wettbewerb mit jener der Beklagten stehenden Tageszeitung begehrte, der Beklagten die Verwendung von Bildnissen von Mitgliedern des Alpin-Nationalkaders des ÖSV zu Werbezwecken ohne deren Zustimmung und/oder ohne Zustimmung des ÖSV zu untersagen.
Das Erstgericht erließ die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht jedoch wies den Sicherungsantrag ab. Es sei den Abgebildeten zu überlassen, zu beurteilen, ob eine Verletzung ihrer höchstpersönlichen Interessen vorliege.
Der Oberste Gerichtshof stellte die einstweilige Verfügung des Erstgerichts wieder her und führte aus, nach den anständigen Marktgepflogenheiten wäre vor der beanstandeten Veröffentlichung die Zustimmung der Abgebildeten zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen gewesen. Die Klägerin macht nicht die Abwehransprüche der Abgebildeten geltend, sondern stützt sich – zutreffend – auf eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt der Beklagten. Damit greift sie nicht in die Verfolgungsrechte der Abgebildeten ein. Diesen steht es unabhängig vom Lauterkeitsrechtsanspruch der Klägerin frei, ihre Rechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen bzw dieser die Veröffentlichung zu gestatten.