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Sportstättenschutzgesetz

 
 

Auf die von einem Verein als Sportanlage zur Ausübung des Tontaubenschießsports gemietete Grundfläche von insgesamt 17.800 m2 ist das Sportstättenschutzgesetz anzuwenden, wenn der Mitgliederkreis des Vereins nicht nach bestimmten persönlichen oder ökonomischen Merkmalen geschlossen ist und die Ausübung des Schießsports auf der Sportanlage für jedermann – sei es als Vereinsmitglied, sei es als Gast – zu Bedingungen möglich ist, die Durchschnittsverdiener nicht überfordert.

Die klagende Partei (Republik Österreich) ist Eigentümerin einer als Truppenübungsplatz genutzten Liegenschaft in Oberösterreich. 1988 räumte sie der beklagten Partei, einem Tontaubenschützenverein, – im Rahmen eines bereits seit Dezember 1965 bestehenden Bestandverhältnisses – die „Mitbenützung“ der gemieteten Grundstücke im bisherigen Ausmaß von 17.800m2 „zum Betrieb eines Tontaubenschießstandes“ ein. Der Verein verpflichtete sich, „das zur Mitbenützung überlassene Grundstück und das im Zielgebiet liegende Gelände … in einem ansehnlichen Zustand zu erhalten“ und „das Zielgebiet regelmäßig auf eigene Kosten von Abfällen, die durch den Schießbetrieb verursacht wurden, zu säubern“. Geregelt wurde ferner der Schießbetrieb mit Gästen des Vereins. Der Boden des Schießplatzes ist durch Giftstoffe erheblich belastet. Wegen der Nutzung der betroffenen Fläche als Truppenübungsplatz ist die Gesundheitsgefährdung von Menschen – insbesondere von Soldaten bei militärischen Übungen – nicht auszuschließen. Die betroffene Grundfläche ist nach dem Altlastensanierungsgesetz als „sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast festgestellt und im Altlastengesetz als solche ausgewiesen“.

Die klagende Partei kündigte das Bestandverhältnis auf und begehrte die Übergabe des Bestandobjekts in geräumtem Zustand. Sie brachte vor, ihr sei die Aufrechterhaltung des Schießbetriebs nicht mehr zumutbar, weil durch ihn die Liegenschaftssubstanz infolge steter Vermehrung der Bodenkontamination nachhaltig geschädigt werde. Die vermietete Grundfläche werde auch für Truppenübungen unbenützbar, sei doch eine Gesundheitsgefährdung von Menschen – insbesondere von Soldaten – nicht auszuschließen. Auf das Bestandverhältnis sei weder das Mietrechtsgesetz (MRG) noch das Sportstättenschutzgesetz (SpSchG) anzuwenden. Deshalb sei die Vertragsauflösung nicht vom Vorliegen eines Kündigungsgrunds abhängig. Das Tontaubenschießen werde nur von „einer verschwindenden Minderheit ausgeübt“ und diene keinem gemeinnützigen Zweck. Der Verein mache von der Bestandfläche überdies einen erheblich nachteiligen Gebrauch, der die Auflösung des Bestandverhältnisses – selbst im Fall der Anwendbarkeit des SpSchG – rechtfertige. Der Verein habe die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit durch die Verletzung seiner vertraglichen „Instandhaltungs- und Aufräumungspflicht“ verursacht.

Die beklagte Partei wendete ein, das Bestandverhältnis der Streitteile falle – auch unter Bedachtnahme auf den Grundflächenbedarf für die Sportausübung – in den sachlichen Anwendungsbereich des SpSchG. Es mangle an der Verwirklichung eines gesetzlichen Kündigungsgrunds. Das Tontaubenschießen sei als „olympische Disziplin“ ein „Breitensport“. Die Gemeinnützigkeit der Vereinstätigkeit folge aus dem Vereinsziel. Die Sportausübung sei für Durchschnittsverdiener erschwinglich. „Prohibitiv hohe Mietgliedsbeiträge“ würden nicht eingehoben. Die Absolvierung eines Schießprogramms auf einer Tontaubenschießanlage sei Voraussetzung für den Erwerb einer Jagdberechtigung, über die 16.000 Oberösterreich verfügten. Der von der Gegenseite behauptete erheblich nachteilige Gebrauch liege nicht vor. Das Bestandobjekt sei im Einklang mit den vertraglichen Absprachen genützt worden. Im Fall einer „Kontamination des Geländes“ könne der Schießbetrieb des Vereins dazu nicht „nennenswert“ beigetragen haben.

Das Erstgericht hielt seine Aufkündigung vom 5. 12. 2002 aufrecht und verurteilte die beklagte Partei zur Räumung des Bestandobjekts. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Vorinstanzen verneinten die Anwendbarkeit des SpSchG auf das Bestandverhältnis der Streitteile.

Der Oberste Gerichtshof bejahte dagegen die Anwendbarkeit des SpSchG auf den maßgebenden Mietvertrag. Er fasste die Rechtslage in dem eingangs wiedergegebenen Leitsatz zusammen. Demzufolge hob er die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, um im fortgesetzten Verfahren die zum behaupteten erheblich nachteiligen Gebrauch der Bestandsache erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/sportstaettenschutzgesetz/)

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