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Staat haftet nicht für Verzugsschaden eines nach langer Verfahrensdauer unterlegenen Beklagten

 
 

Ein Amtshaftungsanspruch auf Ersatz der Verzugszinsen, die ein nach jahrelanger Verfahrensdauer in einem Zivilprozess unterlegener Beklagter seinem Gläubiger ersetzen muss, besteht nicht.

Die Klägerin stellte eine zum Betrieb einer Tankstelle gemietete Liegenschaft kontaminiert zurück. Die Vermieterin begehrte in einem Zivilprozess Ersatz der Kosten der Dekontaminierung. Nach mehr als 10 Jahren Verfahrensdauer wurde die Mieterin zur Zahlung des Schadens und der aufgelaufenen Verzugszinsen verurteilt.

Im Amtshaftungsprozess begehrt die Klägerin den Ersatz jener Verzugszinsen, die sie ihrer früheren Prozessgegnerin ausschließlich aufgrund der angeblich rechtswidrigen und schuldhaften Verfahrensverzögerung durch Gerichte ersetzen müsse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Gerichte gingen davon aus, dass die Amtshaftungsklägerin den eingeklagten Schaden durch die zu Unrecht verweigerte Bezahlung der Schadenersatzforderung selbst verursacht habe.

Der Oberste Gerichtshof billigte dieses Ergebnis. Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz über eine rasche und fristgerechte Entscheidung dienten zwar grundsätzlich auch den Interessen der Rechtsschutz suchenden Parteien. Sie bezweckten aber nicht, die Interessen eines Schuldners zu schützen, der seine Zahlungspflicht zu Unrecht bestreitet und sich erfolglos auf einen Prozess einlässt.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/staat-haftet-nicht-fuer-verzugsschaden-eines-nach-langer-verfahrensdauer-unterlegenen-beklagten/)

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