Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Stadt Linz muss für ausgeliehene, verloren gegangene Klimt- und Schiele-Bilder 8,2 Mio Euro Ersatz leisten

 
 

Die von den Vorinstanzen auf Grund der Übernahmebestätigungen gewonnene Überzeugung, dass Originale übernommen wurden,  ist genauso dem unüberprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen, wie die Beurteilung, dass der Gegenbeweis, dass es sich um weniger wertvolle Fälschungen gehandelt habe, nicht gelungen sei.

Die Stadt Linz übernahm von der Rechtsvorgängerin des Klägers im Jahr 1951 eine Zeichnung mit dem Titel „Zwei Liegende“, ein Aquarell mit dem Titel „Junger Mann“, eine Zeichnung mit dem Titel „Paar“ und ein Ölgemälde mit dem Titel „Tote Stadt“ als Leihgaben. Dafür wurden zwei datierte und unterzeichnete Übernahmebestätigungen ausgestellt, die auszugsweise lauteten:

„Übernahmebestätigung: Von Frau O J … übernehmen wir als Leihgaben:
Gustav Klimt ‚Zwei Liegende‘ Zeichnung
Egon Schiele ‚Junger Mann‘ Aquarell
“   “   ‚Paar‘  Zeichnung.
Die Blätter sind unter Glas und Rahmen …
Hierdurch bestätigen wir Frau O J … dass wir
1 Ölgemälde von Egon Schiele ‚Tote Stadt‘ auf Pappe Größe 37/1/2 bis 49 cm links unten signiert als Leihgabe übernommen haben. …“

Die genannten Bilder sind bei der beklagten Stadt Linz nicht mehr vorhanden.

Nachdem der Einwand widerlegt worden war, dass die Bilder nie übergeben worden waren, stützte sich die Beklagte erst in einem relativ späten Verfahrensstadium darauf, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe, sodass der vom Kläger begehrte Schadenersatzbetrag weit überhöht sei.

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass es sich um Fälschungen gehandelt habe und sprach daher – ausgehend von Schätzungsgutachten – für die nicht mehr ausfolgbaren Bilder „Zwei Liegende“, „Tote Stadt“ und „Junger Mann“ insgesamt einen Ersatzbetrag von 8.210.000 Euro samt Zinsen zu. Es führte aus, dass der Beklagten der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der von ihr unterfertigten Übernahmebestätigung nicht gelungen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof konnte die von der Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen zwingende Beweisregeln nicht erkennen. Die Übernahmebestätigung stellt eine Wissenserklärung dar, wobei deren Auslegung durch die Vorinstanzen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Wissenserklärungen sind zwar wie deklaratorische Anerkenntnisse durch Gegenbeweis widerlegbar; wenn dieser aber nicht als erbracht angesehen wurde, entzieht sich dies einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist. Im Übrigen hat sich die Beklagte ihre Beweisnot selbst zuzurechnen: Wären die Bilder nämlich noch in ihrer Obhut – wozu sie als Entlehnerin verpflichtet gewesen wäre – oder hätte sie entsprechende Dokumentationen angefertigt, so hätte sie auch den Beweis für ihren Fälschungseinwand zumindest antreten können.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/stadt-linz-muss-fuer-ausgeliehene-verloren-gegangene-klimt-und-schiele-bilder-82-mio-euro-ersatz-leisten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710