Status als begünstigter Behinderter; Wirkung eines deutschen Bescheides
Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Bescheid über einen Behinderungsgrad von 50 bewirkt in Österreich nicht automatisch die Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter.
Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, war bei einem österreichischen Unternehmen mehrere Jahre als Kraftfahrer beschäftigt. Während dieses Arbeitsverhältnisses wurde ihm in Deutschland ein Bescheid über eine Behinderung vom Grad 50 nach § 69 des deutschen Sozialgesetzbuchs ausgestellt. Einen österreichischen Nachweis der Behinderteneigenschaft gemäß § 14 Behinderteneinstellungsesetz hat er nie beantragt. Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ohne vorherige Befassung des Behindertenausschusses gekündigt.
In seiner Klage brachte er vor, die Kündigung sei mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksam gewesen. Er lasse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten, habe dafür aber Anspruch auf eine zusätzliche Kündigungsentschädigung. Der beklagte Arbeitgeber wandte ein, der Kläger zähle nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Bescheid einer deutschen Behörde über einen bestimmten Grad der Behinderung ersetze die in § 14 Behinderteneinstellungsgesetz ausdrücklich aufgezählten Nachweise nicht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Eine anwendbare gesetzliche Grundlage für die automatische Anerkennung deutscher Bescheide über den Grad der Behinderung besteht nicht. Die in der Revision behauptete Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit liegt nicht vor, er ist ohnehin Inländer. Die geltende Rechtslage bewirkt auch keine Einschränkung seines Zugangs zum inländischen Arbeitsmarkt und berührt das Recht auf Dienstnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union nicht.
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beruht auf Freiwilligkeit, auf die Begünstigung kann auch verzichtet werden. Eine automatische Erstreckung der Wirkung eines ausländischen Bescheides auf eine Tätigkeit in Österreich würde die Entscheidungsfreiheit des Dienstnehmers einschränken.