Stellenbesetzung eines Landesgeschäftsführers im Arbeitsmarktservice
Der bestgeeignete Bewerber soll ernannt werden.
Bei einer Stellenbesetzung eines Landesgeschäftsführers im Arbeitsmarktservice haben die zuständigen Organe bei mehreren Bewerbern die Stelle mit dem bestgeeigneten Bewerber zu besetzen. Welcher Kandidat als besser geeignet befunden wird, hängt nicht nur von einigermaßen vergleichbaren Kriterien wie Ausbildung und Berufserfahrung ab, sondern wesentlich auch von nicht messbaren Faktoren wie der Fähigkeit zur Menschenführung, organisatorischen Fähigkeiten und der persönlichen Zuverlässigkeit. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründbaren Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben. Der am besten qualifizierte Bewerber kann gegenüber dem Arbeitsmarktservice Schadenersatz geltend machen, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Kandidaten besetzt wird.