Stellenbesetzung nach dem Ausschreibungsgesetz: Schadenersatzanspruch des übergangenen Bewerbers?
Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) über den Zweck einer objektivierten Vergabe leitender Funktionen hinaus auch Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des zu Unrecht übergangenen Bewerbers sein kann.
Der Kläger, ein Vertragsbediensteter, bewarb sich um eine von einem Bundesministerium ausgeschriebene Führungsposition, die mit einem anderen Bewerber besetzt wurde. Da der Kläger nach seiner Meinung besser qualifiziert gewesen wäre, macht er Schadenersatzansprüche (Leistung u Feststellung) gegen die Republik Österreich geltend.
Das Erstgericht wies das Begehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren großteils statt und hob das Urteil hinsichtlich eines kleinen Teils des Leistungsbegehrens auf.
Die Beklagte erhob gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung Revision.
Der OGH führte aus, dass der Bewerber nach dem AusG zwar keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz hat. Das sagt aber noch nichts über die Möglichkeit eines (Schaden-)Ersatzanspruchs gegen den zur Entscheidung über die Betrauung Befugten aus.
Beim AusG handelt es sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes, das im Wege der Fiskalgeltung der Grundrechte – hier in Gestalt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots – mittelbar Außenwirkung entfalten und dem Einzelnen subjektive Rechte gewähren kann. Das Sachlichkeitsgebot verpflichtet den Bund, sich bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle im Rahmen sachlich auszuübenden Ermessens am Grundsatz der Besteignung zu orientieren. Wird diese Verpflichtung verletzt, hat der Bewerber Anspruch darauf, vermögensmäßig so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das Ausschreibungsverfahren und die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion in der gebotenen Weise erfolgt wäre. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist aber, dass der übergangene Bewerber tatsächlich am besten qualifiziert war und bei rechtmäßiger Vorgangsweise mit der ausgeschriebenen Funktion betraut worden wäre. Da diesbezüglich noch ein weiterer Klärungsbedarf bestand, hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auf.