Stillstand auf der Autobahn
Ein bloß verkehrsbedingtes Anhalten eines Kraftfahrzeugs auf der Autobahn ohne Hinzutreten besonderer Umstände wie etwa Schleudern oder Unkontrollierbarkeit begründet keine außergewöhnliche Betriebsgefahr nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
Der Lenker eines Pkw blieb auf der ersten Spur einer Autobahn stehen, um einen Überkopfwegweiser zu lesen. Der nachfolgende Lenker eines Sattelzugs (Beklagtenfahrzeug) hielt hinter dem Pkw an. Der ebenfalls mit einem Sattelzug nachfolgenden Kläger fuhr auf das Beklagtenfahrzeug auf und erlitt dabei Verletzungen.
Der Kläger begehrte vom Halter des Beklagtenfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung Schadenersatz (u.a. Schmerzengeld). Aufgrund seines Anhaltens auf der Autobahn sei vom Beklagtenfahrzeug eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen. Die Beklagten würden daher aus dem Titel der Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) haften, und zwar – in Anbetracht des Mitverschuldens des Pkw-Lenkers und des eigenen Mitverschuldens – im Ausmaß von 25 %.
Die Beklagten wendeten ein, der Kläger habe sein Auffahren auf den angehaltenen Sattelzug aufgrund Einhaltung eines viel zu geringen Tiefenabstands und verspäteter Reaktion durch grobe Sorglosigkeit selbst verschuldet. Der Lenker des Beklagtenfahrzeugs habe verkehrsbedingt angehalten. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr sei von dem angehaltenen Sattelzug nicht ausgegangen.
Das Erstgericht ging von einer Gewichtung der Zurechnungsgründe im Verhältnis des Klägers zum (unbekannten) Pkw-Lenker (daher Fachverband der Versicherungsunternehmungen) und zu den Beklagten von 3:3:1 aus. Die Beklagten hätten daher 1/7 des Schadens zu tragen.
Das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass von dem verkehrsbedingt angehaltenen Sattelzug des Erstbeklagten keine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgegangen sei. Das Auffahren des Klägers habe sich für den Lenker des Beklagtenfahrzeugs als unabwendbares Ereignis dargestellt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts: Es handelte sich um ein bloß verkehrsbedingtes Anhalten des Beklagtenfahrzeugs. Das Anhalten ist auch auf der Autobahn nicht grundsätzlich verboten. Das Beklagtenfahrzeug geriet weder ins Schleudern, noch verlor dessen Lenker darüber die Kontrolle. Es traten keine besonderen Umstände hinzu, die nicht schon im normalen Betrieb des Beklagtenfahrzeugs gelegen sind. Das (verkehrsbedingte) Anhalten des Sattelzugs begründete daher keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Andernfalls müsste eine solche selbst bei einem auch auf Autobahnen häufig vorkommenden Anhalten im Zuge einer Verkehrsstockung angenommen werden. Der Klagsanspruch besteht daher nicht zu Recht.