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Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises bei einem Gebrauchtwagenkauf kann zu Lasten eines Verbrauchers nicht gültig vereinbart werden

 
 

Auch die Reduktion der Stornogebühr durch Richterspruch auf einen den Käufer nicht gröblich benachteiligenden Prozentsatz ist aus europarechtlichen Gründen unzulässig.

Der beklagte Verbraucher trat von einem Kaufvertrag mit einem Autohändler über einen Gebrauchtwagen zurück. Im Vertragsformblatt waren allgemeine Geschäftsbedingungen mit folgender Klausel enthalten: Bei Nichterfüllung des Vertrags oder unbegründetem Rücktritt durch den Verkäufer hat dieser eine etwaige Anzahlung zuzüglich Verzinsung rückzuerstatten; bei Nichterfüllung des Vertrags sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, das unter anderem die vom klagenden Verkäufer begehrte Stornogebühr als nicht berechtigt erachtete. Die entsprechende Klausel benachteiligt den Verbraucher gröblich (§ 879 Abs 3 ABGB). Ein auffälliges Missverhältnis in der dem Verbraucher zugedachten Rechtsposition gegenüber jener des Unternehmers liegt einerseits in der unangemessenen Höhe der Stornogebühr von 20 %, andererseits in der Einseitigkeit der Klausel zu Gunsten des Verkäufers, der im Fall unbegründeten Vertragsrücktritts nur die Anzahlung samt Zinsen zurückzahlen muss.

Eine geltungserhaltende Reduktion der Stornogebühr auf das zulässige Ausmaß kommt nicht in Betracht. Art 6 Abs 1 der europäischen Klauselrichtlinie verbietet für alle nach dem 1. 1. 1995 geschlossen Verbraucherverträge die Reduktion einer unzulässigen Klausel auf das Zulässige. Der Vertragspunkt über die Stornogebühr entfällt daher ersatzlos.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/stornogebuehr-von-20-des-kaufpreises-bei-einem-gebrauchtwagenkauf-kann-zu-lasten-eines-verbrauchers-nicht-gueltig-vereinbart-werden/)

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