Strafbares Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse
Das Aufladen eines Wertkartentelefons oder einer Quickgeldbörse unter Verwendung einer Bankomatkarte ist nicht nach § 127 StGB, sondern nach § 148a StGB zu beurteilen.
Der Angeklagte wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.Dem Schuldspruch wegen Diebstahls lag unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte mit einer von ihm entfremdeten Bankomatkarte wiederholt sein Mobiltelefon auflud.
Der Angeklagte ergriff Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Beurteilung des Aufladens des Mobiltelefons als Diebstahl wurde von ihm nicht beanstandet.
Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Er stellte allerdings klar, dass das Aufladen des Wertkartentelefons des Angeklagten unter Verwendung der entfremdeten Bankomatkarte vom Erstgericht richtigerweise als Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB – unter Umständen in der qualifizierten Form des Abs 2 – zu beurteilen und nicht unter die Diebstahlsfakten zu subsumieren gewesen wäre:
Beim Aufladen der Wertkarte des Wertkartentelefons des Angeklagten und bei der Quickladefunktion der Bankomatkarte handelt es sich nicht um eine unbefugte Geldabhebung mittels fremder Bankomatkarte, sondern um eine Einwirkung auf den Ablauf eines (Daten-)Verarbeitungsvorganges, der auf eine Vermögensschädigung gerichtet ist.
Dem Angeklagten entstand jedoch durch die unrichtige Subsumtion im gegebenen Fall kein Nachteil, weil durch den Wegfall der betreffenden Beträge von 160 und 50 Euro keine Wertgrenze berührt, demgegenüber aber die Annahme eines weiteren Vergehens als erschwerend in Anschlag zu bringen gewesen wäre, sodass zu einem Vorgehen durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 290 Abs 1 StPO kein Anlass bestand.