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Strafbarkeit von Monopolverstößen nach Lockerung der Monopolbestimmungen

 
 

Vor August 2002 durch Einfuhr von Tabakwaren begangene Monopolverstöße bleiben strafbar.

Ein Schöffengericht verurteilte den Angeklagten im Jahr 2005 unter anderem wegen des als Bestimmungstäter begangenen Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG, weil er in der Zeit von 1998 bis Juni 2000 anderen Personen aufgetragen hatte, insgesamt 4.000 Stangen Zigaretten im Wert von 121.363,63 Euro, die Gegenstände des Tabakmonopols waren, vorsätzlich vorschriftswidrig aus Ungarn nach Österreich zu verbringen.

Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und führte zur Frage, inwieweit sich nach der Tat beschlossene Lockerungen des Tabakmonopols auf bereits begangene Verstöße auswirken, aus:

Die Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus Drittstaaten war bis 13. August 2002 im Monopolgebiet verboten (§ 2 Abs 1 TabMG 1996). Mit dem AbgabenänderungsG 2002 wurden die monopolrechtlichen Bestimmungen durch Aufhebung der §§ 2 und 4 TabMG gelockert. Nach dem 13. August 2002 gesetztes Verhalten wird daher nicht von § 44 Abs 1 lit b FinStrG erfasst.

§ 4 Abs 2 FinStrG normiert zwar, dass das zur Zeit der Entscheidung erster Instanz geltende Recht dann zurückwirkt, wenn es für den Täter günstiger ist als das zur Tatzeit geltende Recht. Daher wirkt auch die ersatzlose Aufhebung eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes und einer ebensolchen Qualifikationsbestimmung zurück. Dieser Grundsatz der Rückwirkung der ersatzlosen Aufhebung von Normen zwischen der Tat und der Entscheidung erster Instanz gilt jedoch nicht für außerstrafrechtliche Gesetze (wie hier das TabMG). Die bloße Änderung außerstrafrechtlicher Gesetze ohne Änderung der strafrechtlichen Bewertung menschlichen Verhaltens bleibt vielmehr unbeachtlich.

Vor der Lockerung der Monopolbestimmungen begangene, vom Finanzstrafgesetz erfasste Monopolverstöße bleiben daher strafbar.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/strafbarkeit-von-monopolverstoessen-nach-lockerung-der-monopolbestimmungen/)

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